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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Für schwere Baumängel gilt hier fast durchgehend eine Frist von min<strong>des</strong>tens<br />

10 Jahren, in bestimmten Rechtsordnungen sogar bis <strong>zu</strong> 30 Jahren. 278<br />

Dass die in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren<br />

<strong>zu</strong> knapp bemessen ist, wird u. a. an der Rechtsprechung deutlich, die dem<br />

Besteller bei der Darlegung und dem Beweis eines Organisationsverschuldens oder<br />

arglistigen Verhaltens auf Unternehmerseite mit Beweiserleichterungen entgegenkommt<br />

und es ihm auf diese Weise ermöglicht, in den Genuss einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 10 Jahren <strong>zu</strong> kommen. Die Rechtsprechung geht nämlich davon<br />

aus, dass besonders gravierende Baumängel unter bestimmten Umständen eine<br />

Indizwirkung für ein arglistiges Verhalten oder <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t Organisationsverschulden<br />

<strong>des</strong> Unternehmers entfalten können. 279 Diese Rechtsprechung hat sich trotz<br />

dogmatischer Schwächen als wichtiges Element eines Interessenausgleichs zwischen<br />

den Vertragsparteien erwiesen. Allerdings führt sie häufig, wenn nicht<br />

regelmäßig <strong>zu</strong>m Streit um die Frage, ob die äußeren Umstände für die Annahme<br />

einer solchen Indizwirkung ausreichen, und gegebenenfalls ob der Unternehmer<br />

den Gegenbeweis für ein ordnungsgemäßes Verhalten führen kann. Derartige<br />

Streitigkeiten verlängern und verteuern die Auseinanderset<strong>zu</strong>ngen zwischen den<br />

Parteien in erheblichem Maße.<br />

Hier ist gesetzgeberisches Handeln naheliegend. Aufgrund <strong>des</strong> heutigen Stands der<br />

Technik und der langfristigen Investitionen <strong>des</strong> Auftraggebers erscheint es ange­<br />

bracht, die Gewährleistungssfrist für schwere Baumängel im Gesetz auf 10 Jahre <strong>zu</strong><br />

verlängern und somit eine eindeutige Regelung <strong>zu</strong> treffen, die <strong>zu</strong>gleich den An­<br />

schluss an den internationalen Min<strong>des</strong>tstandard bedeutet. Außerdem ist <strong>zu</strong><br />

erwägen, nach Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten im Hinblick auf<br />

Ansprüche wegen <strong>des</strong> konkreten Mangels bzw. einer mangelhaften Durchführung<br />

der Mangelbeseitigungsarbeiten eine weitere Min<strong>des</strong>tverjährungsfrist vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Eine solche Regelung, die sich an § 13 Nr. 5 (1) S. 3 VOB/B orientieren könnte,<br />

278 In der Schweiz beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwar nur fünf Jahre; für schwere Baumängel<br />

ist in der Praxis aber die privatautonome Verlängerung dieser Frist auf 10 Jahre üblich.<br />

279 BGH vom 12. März 1992, BGHZ 117, 318. Vgl. für die Fortentwicklung dieser Konstruktion BGH,<br />

NJW 2005, 893 sowie MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 634a<br />

BGB Rn. 24 ff.<br />

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