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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

der die für die bisher erbrachten Arbeiten fällige Gesamtsumme sowie die aktuell<br />

geschuldete Abschlagszahlung hervorgeht.<br />

(d) Niederlande<br />

Ohne Rechnung unterliegt der Auftraggeber keinem Zahlungsanspruch.<br />

(e) Schweiz<br />

Die Fälligkeit der Werklohnforderung setzt nach schweizerischem Recht keine<br />

Rechnung voraus. Selbst der Ver<strong>zu</strong>gseintritt ist ohne Rechnung denkbar, weil eine<br />

Haftung wegen Ver<strong>zu</strong>gs in der Schweiz kein Verschulden voraussetzt.<br />

Ist die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil geworden, hat der Unternehmer hingegen<br />

eine prüfbare Schlussabrechnung vor<strong>zu</strong>legen. Fälligkeit <strong>des</strong> Zahlungsanspruchs tritt<br />

ein, sobald der Bauherr bzw. sein sachverständiger Bauleiter die Rechnung geprüft<br />

hat, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Monaten 121<br />

nach Rechnungsausstellung. Bei dieser Konzeption ist es ausgeschlossen, dass der<br />

Auftraggeber mit der Werklohnzahlung ohne Schlussabrechnung in Ver<strong>zu</strong>g kommt.<br />

(3) ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT BEI MÄNGELN<br />

(a) Deutschland<br />

Ist das Werk mangelbehaftet, so kann der Besteller gem. § 641 Abs. 3 BGB die<br />

Zahlung <strong>des</strong> Werklohns min<strong>des</strong>tens in Höhe <strong>des</strong> Dreifachen der Summe, die für die<br />

Mängelbeseitigung erforderlich ist, verweigern. Durch das Einbehalten eines Mehrfachen<br />

<strong>des</strong>sen, was <strong>zu</strong>r Reparatur erforderlich ist, soll Druck auf den Werkunter­<br />

nehmer ausgeübt werden, um ihn <strong>zu</strong> einer schnellen Mängelbeseitigung <strong>zu</strong><br />

bewegen. 122 Durch das Forderungssicherungsgesetz 123 soll aus dieser Min<strong>des</strong>t­<br />

summe eine Regelsumme werden, die das Doppelte der für die Beseitigung <strong>des</strong><br />

Mangels erforderlichen Kosten beträgt. Diese Kür<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Druck<strong>zu</strong>schlags begegnet<br />

Kritik, weil der Druck<strong>zu</strong>schlag als wesentliches Element <strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>des</strong> Mängelbeseitungsanspruchs angesehen wird: Es bestehe die Gefahr, dass sich<br />

121<br />

Die genaue Frist hängt von den Umständen ab; vgl. Art. 154 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 2 SIA-Norm<br />

118.<br />

122<br />

Sogenannter „Druck<strong>zu</strong>schlag“; Vgl. BGH NJW 1982, 2494 f.<br />

123<br />

Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

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