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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist, dass der Subunternehmer <strong>zu</strong>nächst den Hauptunternehmer<br />

wirksam mahnt und dem Auftraggeber eine Kopie der Mahnung <strong>zu</strong>kommen lässt.<br />

Der Nachweis der Mahnung ist unverzichtbar. Ab dem Zeitpunkt der Mahnung muss<br />

der Subunternehmer eine einmonatige Frist verstreichen lassen, bevor er einen<br />

Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen kann.<br />

Der Anspruch gilt nur für Leistungen, die sich aus dem Subunternehmervertrag<br />

ergeben und die tatsächlich dem Auftraggeber <strong>zu</strong>gute kommen. Die Höhe <strong>des</strong><br />

Anspruchs ist begrenzt auf die insgesamt <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

verbleibende Restwerklohnforderung. Durch diese Begren<strong>zu</strong>ng können dem<br />

Auftraggeber durch den Zahlungsanspruch <strong>des</strong> Subunternehmers keine erhöhten<br />

Kosten entstehen. Andererseits führt diese Begren<strong>zu</strong>ng auch da<strong>zu</strong>, dass direkte<br />

Zahlungsansprüche von Subunternehmern gegen Auftraggeber nur in seltenen<br />

Fällen durchgreifen.<br />

Dem Auftraggeber stehen außerdem gegen den Anspruch dieselben Einwendungen<br />

<strong>zu</strong>, die ihm auch gegen den Hauptunternehmer <strong>zu</strong>stehen.<br />

(11) Gibt es für den Unternehmer die Möglichkeit, in einem summarischen Verfahren<br />

besonders schnell einen Zahlungstitel <strong>zu</strong> erwirken, der vorläufig<br />

vollstreckbar ist? Wie werden die Interessen <strong>des</strong> Verbrauchers in diesem<br />

Verfahren geschützt?<br />

Es gibt ein summarisches Verfahren nach Art. 809 Abs. 2 C.civ., 486 mit dem der<br />

Unternehmer gegebenenfalls Abschlagszahlungen auf die Werklohnforderung<br />

verlangen kann, wenn diese Zahlungen erforderlich sind, um den Bau fort<strong>zu</strong>führen.<br />

Dies ist nur im Falle der Eilbedürftigkeit möglich. Es reicht aus, dass das Bestehen<br />

der Forderung nicht ernsthaft bestreitbar ist. Der Präsident <strong>des</strong> Landgerichts ist für<br />

die Entscheidung über den Antrag <strong>zu</strong>ständig. Die Verjährung der Ansprüche wird<br />

durch den Antrag unterbrochen.<br />

Es gibt in diesem Verfahren, das den Vorschriften der Zivilprozessordnung<br />

unterliegt (Code de procédure civile), keine speziellen Schutzvorschriften für<br />

Verbraucher.<br />

486 „Référé-provision“.<br />

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