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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Ein Selbstvornahmerecht hat dieser jedoch nur, wenn er dem Bauunternehmer<br />

erfolglos die Möglichkeit gegeben hat, den Mangel <strong>zu</strong> beheben, oder wenn die<br />

Reparatur so dringlich ist, dass keine Zeit verbleibt, dem Unternehmer eine solche<br />

Nachbesserungschance <strong>zu</strong> geben.<br />

Ist eine Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig, so beschränken sich<br />

die Gewährleistungsansprüche <strong>des</strong> Auftraggebers auf ein Minderungsrecht sowie<br />

einen Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden.<br />

Ein Vertragsauflösungsrecht hat der Auftraggeber nur, wenn der Bauunternehmer<br />

ein Gebäude errichtet hat, das im Verhältnis <strong>zu</strong>m Vertragsgegenstand ein aliud<br />

darstellt.<br />

Bereits vor Gebäudeübergabe hat der Auftraggeber das Recht, die sofortige Beseitigung<br />

der Mängel <strong>zu</strong> verlangen, die sich während der Bauphase zeigen.<br />

Entsteht zwischen den Vertragsparteien Streit über die Gewährleistungsansprüche,<br />

besteht die Möglichkeit, ein spezielles Schiedsverfahren <strong>zu</strong> durchlaufen. 218 Dies hat<br />

sich in der Praxis als äußerst effektiv erwiesen.<br />

(e) Schweiz<br />

Gem. Art. 368 Abs. 2 OR hat der Auftraggeber im Falle von Mängeln einen<br />

Nachbesserungsanspruch.<br />

Ein Selbstvornahmerecht mit entsprechendem Kostenerstattungsanspruch hat der<br />

Auftraggeber nur dann, wenn der Bauunternehmer mit der Nachbesserung in<br />

Ver<strong>zu</strong>g geraten ist. 219 In einem solchen Fall hat der Auftraggeber einen Anspruch<br />

auf Kostenvorschuss. Faktisch versagt dieser Anspruch auf Kostenvorschuss<br />

jedoch <strong>zu</strong>meist, weil er selbst bei eiligen Reparaturmaßnahmen nur im ordentlichen<br />

Gerichtsverfahren durchsetzbar ist.<br />

Alternativ kann der Auftraggeber die Minderung <strong>des</strong> Werklohnes wählen.<br />

Das Recht <strong>zu</strong>r Vertragsauflösung ist auf extreme Fälle beschränkt (vgl. Art. 368<br />

Abs. 3 OR).<br />

218<br />

Vor dem Arbitrage Instituut GIW Woningen (AIG).<br />

219<br />

Hier wird Art. 366 Abs. 2 OR analog angewandt.<br />

98

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