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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

hängig von der Höhe der <strong>zu</strong> erwartenden Mangelbeseitigungskosten kann der<br />

Auftraggeber eines Ein- oder Zweifamilienhauses 5% der gesamten Werklohn­<br />

forderung im Wege der Hinterlegung <strong>zu</strong>rückhalten. Noch weiter gehen die Niederlande:<br />

Dort kann der Auftraggeber völlig unabhängig von der Existenz eines<br />

Mangels 5% der gesamten Werklohnforderung für einen Zeitraum von 3 Monaten<br />

<strong>zu</strong>rückhalten, um auf diese Weise etwaige Gewährleistungsansprüche ab<strong>zu</strong>sichern.<br />

Letzteres erscheint unter Berücksichtigung der Interessen <strong>des</strong> Bauunternehmers<br />

allerdings problematisch und im Grunde sogar aus der Perspektive <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

kontraproduktiv, weil ein Bauunternehmer, der unter Zeitdruck ist, den<br />

negativen Anreiz erhält, kleinere Arbeiten erst in den drei Monaten nach Fertigstellung<br />

<strong>des</strong> Gesamtwerks <strong>zu</strong> erledigen. Finanziell hätte er durch ein solches<br />

Vorgehen nämlich keinerlei Nachteile. Zudem sollte eine doppelte Absicherung<br />

durch eine Bankgarantie oder Versicherung und einen Sicherungseinbehalt<br />

vermieden werden. Ist eine hinreichende Sicherheit anderweitig gewährleistet, ist<br />

der Einbehalt auf die Druckfunktion <strong>zu</strong> focussieren. Interessengerechter erscheint<br />

<strong>des</strong>halb die französische Lösung, sofern das pauschalisierte Zurückbehaltungsrecht<br />

von einer Wesentlichkeitsschwelle abhängig gemacht wird und somit bei unwesentlichen<br />

Mängeln nicht greift. Sie sollte aber nicht an die Stelle der aktuellen<br />

Druck<strong>zu</strong>schlagsregelung <strong>des</strong> deutschen Rechts gesetzt werden. Vielmehr sollte der<br />

Auftraggeber ein Wahlrecht haben, ob er von der Pauschalregelung oder von der<br />

klassischen am konkreten Reparaturaufwand orientierten Druck<strong>zu</strong>schlagsregelung<br />

Gebrauch machen möchte. Auf diese Weise behält der Auftraggeber ein Druckmittel<br />

auch in den Fällen, in denen die Pauschale hinter der Hälfte <strong>des</strong> prognostizierten<br />

Reparaturaufwan<strong>des</strong> <strong>zu</strong>rückbleibt. Realisiert werden könnte ein solches Wahlrecht<br />

durch die Aufnahme einer der französischen Rechtslage entsprechenden Regelung<br />

in ein Musterklauselwerk als Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r deutschen Gesetzeslage.<br />

4. Gewährleistungsfristen<br />

Die Gewährleistungsfristen sind in sämtlichen hier untersuchten ausländischen<br />

Rechtsordnungen deutlich auftraggeberfreundlicher ausgestaltet als in Deutschland.<br />

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