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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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. Baumängel: Einzelaspekte<br />

Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(1) Falls der Verbraucher Nacherfüllung verlangt: Steht dem Unternehmer der<br />

Einwand <strong>des</strong> unverhältnismäßigen Aufwan<strong>des</strong> <strong>zu</strong>?<br />

Das ist eine komplexe Frage im englischen Recht. Grundsätzlich soll jede Partei<br />

das bekommen, was vereinbart wurde. Jegliche Abweichung stellt einen Mangel<br />

dar, und die enttäuschte Partei soll für den Schaden Wiedergutmachung erlangen.<br />

Die Höhe bemisst sich nach der Schadenserwartung. Das heißt, die Entschädigungssumme<br />

soll – insoweit dies durch Geld möglich ist – den Kläger so stellen,<br />

wie er stünde, wenn der Vertrag mangelfrei erfüllt worden wäre. Bei Bauverträgen<br />

bedeutet die Wiedergutmachung eine von zwei möglichen Alternativen: Nachbesserungskosten<br />

oder Minderung. In manchen Fällen wird aber auch Schadensersatz<br />

für den Verlust von „Annehmlichkeiten“ gewährt. Die Leitentscheidung <strong>zu</strong> der<br />

Frage der richtigen Berechnung von Schadensersatz aufgrund eines Baumangels<br />

ist tatsächlich ein Fall, in den ein Verbraucher involviert war:<br />

In Ruxley Electronics & Construction Ltd and Another v. Forsyth [1996] AC 344 HL<br />

hat Herr Forsyth den Bau eines Schwimmbeckens samt Einfriedung auf seinem<br />

Grundstück bestellt. Besonders wichtig war ihm die Tiefe <strong>des</strong> Schwimmbeckens,<br />

was dadurch deutlich wurde, dass er <strong>zu</strong>nächst einen Kostenvoranschlag für ein<br />

205,74 cm tiefes und dann für ein 228,6 cm tiefes Schwimmbecken angefordert hat.<br />

Das tiefere Becken war um 15.000 Pfund teurer; dennoch hat er das tiefere<br />

Schwimmbecken in Auftrag gegeben. Das fertiggestellte Schwimmbecken war an<br />

seiner tiefsten Stelle aber nur 205,74 cm tief, an der Springstelle sogar nur 182,88<br />

cm, aber immer noch geeignet <strong>zu</strong>m Springen. Das House of Lords hat letztendlich<br />

befunden, Nachbesserungskosten nur <strong>zu</strong> gewähren, wenn (i) eine ernsthafte<br />

Absicht erkennbar ist, die Nachbesserung tatsächlich aus<strong>zu</strong>führen und (ii) die<br />

Nachbesserungskosten nicht außer Verhältnis stehen. Die Lordschaften haben<br />

gelangten <strong>zu</strong> der Auffassung, dass Herr Forsyth die Nachbesserung tatsächlich gar<br />

nicht ausführen lassen würde. Darüber hinaus hielten sie Kosten von über 21.000<br />

Pfund für das Nachbessern <strong>des</strong> Schwimmbeckens in jedem Fall für<br />

unverhältnismäßig im Vergleich <strong>zu</strong> dem daraus resultierenden Vorteil (und <strong>zu</strong> dem<br />

totalen Vertragsvolumen von 70.000 Pfund). Somit wurde kein Schadensersatz in<br />

Höhe der Nachbesserungskosten gewährt. Statt<strong>des</strong>sen wurden Herrn Forsyth 2.500<br />

Pfund als Entschädigung für den entgangenen Genuss eines tieferen Pools gewährt<br />

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