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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

eintreten, besteht weitgehende Einigkeit. 358 Ungeklärt ist dies allerdings für die an<br />

zweiter und dritter Stelle genannten Wirkungen, insbesondere den Beginn der<br />

Gewährleistungsfrist. 359<br />

¾ Muss <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Akzeptanz ein Vorbehalt erklärt werden, damit<br />

eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe weiterhin eingefordert werden kann?<br />

Wenn ja: Gilt dies auch im Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Ja (vgl. § 341 Abs. 3 BGB). Im Falle einer Abnahmefiktion gilt dies jedoch nur für die<br />

in der VOB/B vorgesehenen Abnahmefiktionen. 360<br />

(2) Setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs bzw. der Abschlagszahlungsansprüche<br />

eine prüfbare Rechnung voraus? Falls nein: Kann der Ver­<br />

braucher ohne prüfbare Rechnung in Ver<strong>zu</strong>g geraten?<br />

Gem. § 641 Abs. 1 BGB wird der Werklohnanspruch im Zeitpunkt der Abnahme <strong>des</strong><br />

Werkes fällig. Nach herrschender Meinung ist die Erteilung einer Schlussrechnung<br />

keine Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng. 361<br />

Nach einem Vorschlag <strong>des</strong> Arbeitskreises „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg sollte die Fälligkeit der Werklohnforderung von<br />

der Erteilung der Schlussrechnung abhängig gemacht werden. Abgelehnt wird in<br />

dem Freiburger Vorschlag allerdings ausdrücklich das weitergehende Erfordernis<br />

einer „prüfbaren“ Rechnung. 362<br />

Selbst unter der aktuellen Rechtslage befindet sich der Besteller aber vor Erhalt der<br />

Schlussrechnung grundsätzlich nicht in Zahlungsver<strong>zu</strong>g. Ver<strong>zu</strong>g setzt gem. § 286<br />

358 Zur Beweislastfrage s. bspw. BGH NJW-RR 1997, 339; vgl. da<strong>zu</strong> Thode, ZfBR 1999, 116, 120.<br />

359 VON KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 350.<br />

360 Staudinger/Jagmann (München 2004), § 341 BGB Rn. 41; Palandt/Sprau, 67. Aufl. München<br />

2008, § 640 Rn. 13.; a.A. MESSERSCHMIDT/VOIT/Messerschmidt, Privates Baurecht, München<br />

2008, § 640 BGB Rn. 312; WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008,<br />

Rn. 2276.<br />

361 Nachdem der BGH dies in einer früheren Entscheidung nur für die Fälligkeit im Sinne der Verjährungsvorschriften<br />

entschieden hatte, hat er dies in jüngerer Zeit in allgemeiner Form formuliert:<br />

BGH vom 24. Feb. 2002, NJW 2002, 1567, 1568 unter II.2; vgl. auch MüchKomm/Busche, 4. Aufl.<br />

München 2005, § 641 Rn. 7; INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied<br />

2007, § 16 Rn. 14. Für einen Überblick über frühere in die entgegengesetzte Richtung gehende<br />

OLG-Entscheidungen s. bspw. WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008,<br />

Rn. 1370. Generell a.A. bspw. Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 16. Aufl. Köln 2007,<br />

Rn. 315, 322.<br />

362 Baurechtlicher Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., Empfehlung Nr. 10,<br />

abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

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