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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Architekten, Bauunternehmern, Maurern, Dachdeckern, Elektrikern und Auftraggebern<br />

über die Erstellung eines Gebäu<strong>des</strong> fallen <strong>zu</strong>nächst unter die allgemeinen<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Werkvertrags. Diese allgemeinen Reglungen <strong>des</strong> Code civil<br />

enthalten vor allem auch zwingende Haftungsvorschriften, die allerdings teilweise in<br />

den Code de la construction et de l’habitation übernommen worden sind.<br />

In dem klassischen Bauvertrag beauftragt der Auftraggeber einen oder mehrere<br />

Unternehmer (in der Regel einen Architekten für die Erstellung <strong>des</strong> Plans und einen<br />

Bauunternehmer für die Durchführung der Arbeiten) gegen Bezahlung ein Gebäude<br />

für ihn <strong>zu</strong> erstellen.<br />

Neben diesem allgemeinen Werkvertrag gibt es spezielle Werkvertragstypen, deren<br />

ergänzende Regelungen sich im Code de la construction et de l’habitation befinden<br />

und die nur auf Bauverträge unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen anwendbar sind.<br />

Diese Verträge unterliegen den allgemeinen Vorschriften <strong>des</strong> Zivilrechts,<br />

insbesondere <strong>des</strong> Werkvertragsrechts, soweit nicht die besonderen Vorschriften für<br />

den speziellen Vertragstyp im CCH etwas anderes vorsehen. Bei den<br />

abweichenden Vorschriften geht es in den meisten Fällen um Schutzvorschriften<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers, Formvorschriften und Garantie- und Haftungsvorschriften.<br />

Hierbei handelt es sich um Verträge, die den Bau von Ein- oder<br />

Zweifamilienhäusern betreffen. Bei diesen Verträgen tritt ein besonderer Schutz<br />

der Auftraggeber ein. Das Gesetz sieht diesbezüglich zwei verschiedene<br />

Vertragstypen vor:<br />

• „Contrat de construction d’une maison individuelle avec fourniture d’un plan“<br />

(Bauvertrag über ein Ein- bis Zweifamilienhaus mit Lieferung eines Plans)<br />

nach den Art. L.231-1 ff. CCH.<br />

• „Contrat de construction d’une maison individuelle sans fourniture d’un plan“<br />

(Bauvertrag über ein Ein- bis Zweifamilienhaus ohne Lieferung eines Plans)<br />

nach den Art. L.232-1 ff.CCH.<br />

Bei diesen beiden Vertragstypen handelt sich um Sonderfälle <strong>des</strong> Werkvertrags, bei<br />

dem der Auftraggeber, der Eigentümer <strong>des</strong> Grundstücks ist oder ein Recht hat, wie<br />

ein Eigentümer auf dem Grundstück ein Gebäude <strong>zu</strong> erstellen (z.B. Erbbau­<br />

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