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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Auftraggeber zwei Wochen nach Erhalt der Schlussrechnung nicht, so schuldet er<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen.<br />

Art. 7:767 nlZGB gestattet dem Unternehmer außerdem, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen<br />

in Abhängigkeit vom jeweiligen Baufortschritt <strong>zu</strong> verlangen.<br />

(e) Schweiz<br />

Gem. Art. 372 OR wird der Werklohn mit der Ablieferung <strong>des</strong> Werkes fällig. Im<br />

Grunde setzt dies bei Bauverträgen lediglich die Vollendung <strong>des</strong> Werkes voraus.<br />

(2) PRIVATAUTONOME VEREINBARUNG VON VORAUS- ODER ABSCHLAGSZAHLUNGEN<br />

(a) Deutschland<br />

Üblicherweise werden in der Praxis Regelungen vereinbart, die über die derzeitige<br />

Fassung von § 632a BGB hinausgehen.<br />

Bei Vereinbarung der VOB/B hat der Unternehmer gem. § 16 Nr. 1 dieses Klausel­<br />

werkes das Recht, Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen <strong>zu</strong> verlangen.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist zwar immer die Vorlage einer nachprüfbaren Abschlagsrechnung<br />

für die in Rechnung gestellte Teilleistung (ausführlich <strong>zu</strong>m Erfordernis einer Rechnung<br />

s. unten S. 51). Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Abschlags­<br />

forderungen kann aber der Unternehmer nach seinem Ermessen festlegen.<br />

In Abweichung von dieser Musterklausel wird der Praxis jedoch empfohlen, die<br />

Fälligkeit der Abschlagszahlungen mittels der Angabe <strong>des</strong> jeweils erforderlichen<br />

Baufortschritts bereits im Vertrag <strong>zu</strong> bestimmen. 75<br />

Für Bauträgerverträge sind Sonderregelungen in der MaBV <strong>zu</strong> beachten. Diese Verordnung<br />

schränkt über die Statuierung öffentlich-rechtlicher Entgegennahmeverbote<br />

die Privatautonomie bei der Ausgestaltung von Abschlagszahlungen in dreifacher<br />

Weise ein: Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag 76 darf<br />

maximal sieben Raten vorsehen, muss die in der Verordnung vorgegebenen<br />

Zeitpunkte beachten und darf die dort genannten Ratenhöhen nicht überschreiten<br />

75 INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 16 Nr. 1 Rn. 16.<br />

76 Genau genommen handelt es sich bei Bauträgerverträgen, die sich an den MaBV orientieren,<br />

nicht um Abschlags-, sondern um Vorauszahlungen. S. da<strong>zu</strong> unten S. 178.<br />

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