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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht aus<br />

Freiburg vorgeschlagen, den Unternehmer, der auch wesentliche Teile der Bauplanung<br />

<strong>zu</strong> leisten hat, da<strong>zu</strong> <strong>zu</strong> verpflichten, den Besteller vor Vertragsabschluss<br />

über die <strong>zu</strong> erbringenden Bauleistungen eindeutig und erschöpfend in schriftlicher<br />

Form <strong>zu</strong> informieren. Nach dem Vorschlag <strong>des</strong> Freiburger Arbeitskreises soll der<br />

Verbraucher den Bauvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss<br />

widerrufen können, wenn diese Informationspflicht verletzt wird. 57<br />

Die Notwendigkeit einer solchen Regelung hat der „Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“<br />

in seiner Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

noch einmal unterstrichen. 58<br />

(2) MINDESTANFORDERUNGEN AN DEN VERTRAGSINHALT<br />

Um der Leistungsverpflichtung <strong>des</strong> Werkunternehmers die nötige Bestimmtheit <strong>zu</strong><br />

verleihen, ist eine vertragliche Definition der <strong>zu</strong> erbringenden Bauleistung erforderlich.<br />

Erst aus einer solchen Leistungsbeschreibung wird für beide Vertrags­<br />

parteien ersichtlich, was konkret geschuldet ist. Sie soll das Pflichtenprogramm <strong>des</strong><br />

Bauunternehmers möglichst genau und abschließend beschreiben und kann durch<br />

Zeichnungen, Berechnungen oder Urkunden weiter konkretisiert werden. 59<br />

Aus Sicht <strong>des</strong> Bestellers ermöglicht eine detaillierte Leistungsbeschreibung im<br />

Angebot <strong>des</strong> Bauunternehmers einen Vergleich mit konkurrierenden Werkunternehmern<br />

und eine bessere Kalkulation der gesamten Baufinanzierung: Zum<br />

einen kann der Besteller auf der Basis eines ausführlichen Angebots vom<br />

Leistungsumfang identische oder ähnliche Parallelangebote prüfen. Zum anderen<br />

kann er einschätzen, welche weiteren separat <strong>zu</strong> vergütenden Aufträge er noch<br />

vergeben muss, um sein wirtschaftliches Ziel <strong>zu</strong> erreichen. 60<br />

57 Vgl. den baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 5<br />

Abs. 2, abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

58 Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 5; abrufbar unter http://www.vzbv.de/media<br />

pics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

59 MESSERSCHMIDT/VOIT/von Rintelen, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt H Rn. 1 ff.<br />

60 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 5, abrufbar<br />

unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

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