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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

auch zwingende Haftungsvorschriften, auf die im jeweiligen Kontext <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>kommen<br />

sein wird.<br />

b. Sonderregeln für den Bau von Ein- oder Zweifamilienhäusern<br />

Für Verträge, die den Bau eines Ein- oder Zweifamilienhauses auf einem Grundstück<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers 26 betreffen, 27 gelten neben den allgemeinen Werkvertragsregeln<br />

spezielle Regelungen <strong>des</strong> Code de la construction et de l’habitation. Dabei<br />

geht es in den meisten Fällen um Form-, Garantie- und Haftungsvorschriften sowie<br />

darüber hinausgehende Schutzvorschriften <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers. All diese<br />

Vorschriften sind gem. Art. L. 230-1 CCH zwingender Natur.<br />

Die Gruppe der Verträge über den Bau von Ein- und Zweifamlienhäusern lässt sich<br />

wiederum in zwei Untergruppen unterteilen:<br />

¾ Den „Contrat de construction d’une maison individuelle avec fourniture d’un<br />

plan“ (Bauvertrag über ein Ein- oder Zweifamilienhaus mit Planerstellung)<br />

i.S.d. Art. L. 231-1 ff. CCH. Dieser Vertragstyp zeichnet sich innerhalb <strong>des</strong><br />

französischen Bauvertragsrechts durch den höchsten Auftraggeberschutz<br />

aus.<br />

¾ Den „Contrat de construction d’une maison individuelle sans fourniture d’un<br />

plan“ (Bauvertrag über ein Ein- oder Zweifamilienhaus ohne Planerstellung)<br />

i.S.d. Art. L. 232-1 ff. CCH. Dieser Vertrag verpflichtet den Baunternehmer,<br />

ein Gebäude <strong>zu</strong> einem Festpreis <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t bis <strong>zu</strong>r Errichtung <strong>des</strong> Daches,<br />

der Isolation, der Balkone und der Schließung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> durch Fenster<br />

und Türen 28 <strong>zu</strong> erbauen. Bei diesem Vertragstyp ist der Auftraggeberschutz<br />

weniger ausgeprägt als bei dem <strong>zu</strong>erst genannten, aber deutlich höher als<br />

bei einem reinen Werkvertrag.<br />

Soweit ein Unternehmer einen Plan selbst erstellt oder anderweitig <strong>zu</strong>r Verfügung<br />

stellt und sich verpflichtet, einen Teil oder die Gesamtheit der erforderlichen<br />

Bauarbeiten <strong>zu</strong> einem Pauschalpreis durch<strong>zu</strong>führen, liegt unabhängig von der<br />

Bezeichnung, die die Parteien dem Vertrag gegeben haben, ein Bauvertrag über ein<br />

26<br />

Dem Grundstückseigentum <strong>des</strong> Auftraggebers wird ein Recht gleichgestellt, auf dem Grundstück<br />

wie ein Eigentümer ein Gebäude errichten <strong>zu</strong> dürfen (z.B. als Erbbauberechtigter).<br />

27<br />

Im Folgenden wird dieser Bauvertragstyp verkürzt als „Vertrag über die Errichtung eines Ein- oder<br />

Zweifamilienhauses“ bezeichnet.<br />

28<br />

„Travaux de gros oeuvre, de mise hors d’eau, et hors d’air“.<br />

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