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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Gem. § 648 BGB kann der Unternehmer <strong>zu</strong>r Sicherung seiner Werklohnforderung<br />

die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück <strong>des</strong> Bestellers<br />

verlangen. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der Unternehmer <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t<br />

eine Teilleistung erbracht hat. Außerdem ist die Hypothek der Höhe nach auf<br />

einen dieser Teilleistung entsprechenden Werklohnanspruch begrenzt. Die Fälligkeit<br />

dieses Teilanspruchs ist freilich nicht erforderlich.<br />

Wesentlich weiter geht der später eingefügte § 648a BGB. Dieser gibt dem Unternehmer<br />

bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten das Recht, eine Sicherheitsleistung<br />

für seine künftige Werklohnforderung <strong>zu</strong> verlangen. Macht der Unternehmer von<br />

diesem Recht Gebrauch, kann der Besteller bspw. durch die Beibringung einer<br />

Bankgarantie Sicherheit leisten. Weigert der Besteller sich hingegen, Sicherheit <strong>zu</strong><br />

leisten, so hat der Unternehmer keine Möglichkeit die Bestellung einer Sicherheit<br />

gerichtlich durch<strong>zu</strong>setzen. 337<br />

In einem solchen Fall räumt das Gesetz dem<br />

Unternehmer lediglich ein Leistungsverweigerungs- sowie Vertrags-aufhebungs­<br />

recht mit anschließendem Schadensersatzanspruch ein. Bauträger können sich in<br />

aller Regel aber nicht auf § 648a BGB berufen. 338 Da ein Bauträger das Bauwerk<br />

auf seinem eigenen Grundstück errichtet, fehlt es ihm am erforderlichen<br />

Sicherungsinteresse. 339 Außerdem findet § 648a BGB keine Anwendung, wenn der<br />

Auftraggeber eine natürliche Person und Vertragsgegenstand die Herstellung oder<br />

Instandset<strong>zu</strong>ng eines Einfamilienhauses ist.<br />

§ 648a BGB soll durch das bereits erwähnte Forderungssicherungsgesetz 340 reformiert<br />

werden: Falls der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer vom Unter­<br />

nehmer gesetzten Frist leistet, soll der Unternehmer künftig die Wahl haben<br />

zwischen der Kündigung und der Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Bauvertrags. Entscheidet er<br />

sich für Letzteres, soll er künftig seinen Sicherungsanspruch gerichtlich geltend<br />

machen können. Entscheidet er sich hingegen für die Kündigung, soll er künftig die<br />

vereinbarte Vergütung unter Ab<strong>zu</strong>g <strong>des</strong>sen, was er infolge der Aufhebung <strong>des</strong><br />

Vertrags erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt<br />

oder böswillig <strong>zu</strong> erwerben unterlässt, verlangen dürfen.<br />

337 BERG/VOGELHEIM/WITTLER/Boisserée, Bau- und Architektenrecht, Köln 2006, Rn. 850.<br />

338 MünchKomm/Busche, 4. Aufl. München 2005, § 648a BGB Rn. 5; Pause, NZBau 2002, 648, 650.<br />

339 MESSERSCHMIDT/VOIT/Cramer, Privates Baurecht, München 2008, § 648a BGB Rn. 10 unter<br />

Verweis auf § 648 BGB Rn. 29; INGENSTAU/KORBION/Joussen, VOB-Kommentar, Neuwied 2007,<br />

Anhang 2 Rn. 13.<br />

340 Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

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