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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

der Erstattung der bereits erhaltenen Leistungen und der Fortführung <strong>des</strong><br />

Werkvertrags mit Neuerrichtung. 523<br />

Er muss keine Verspätungsschäden ersetzen, da der Verlust der Sache die<br />

automatische Auflösung <strong>des</strong> Vertrags nach sich zieht 524 .<br />

Das Risiko <strong>des</strong> Unternehmers betrifft ebenfalls nur die Sachen, die er geliefert hat<br />

und die Gebäude, die er errichtet hat. Daher kann er nicht nach Art. 1788 C.civ. für<br />

Schäden, die an bereits vorher bestehenden Gebäuden entstanden sind, haftbar<br />

gemacht werden.<br />

Soweit mehrere Unternehmer an der Errichtung <strong>des</strong> untergegangenen Gebäu<strong>des</strong><br />

beteiligt waren, können diese gesamtschuldnerisch nach Art. 1788 C.civ. haftbar<br />

gemacht werden.<br />

Soweit der Unternehmer die Materialien nicht liefert, richtet sich seine Haftung nach<br />

Art. 1789 C.civ. Wenn die Sache untergeht, ist der Unternehmer nur verantwortlich,<br />

wenn ihn ein Verschulden trifft. Sein Verschulden wird allerdings vermutet und er<br />

muss das Fehlen je<strong>des</strong> Verschuldens beweisen.<br />

Diese Haftung gilt bis <strong>zu</strong>r Abnahme <strong>des</strong> Werks.<br />

Diese Haftung gilt für alle hier vorgestellten Typen von Werkverträgen,<br />

insbesondere auch für die Bauverträge über Ein- oder Zweifamilienhäuser mit<br />

oder ohne Lieferung eines Plans.<br />

b. Genereller gefragt: Wann gehen Preis- und Leistungsgefahr auf den<br />

Verbraucher über? Erst mit Fertigstellung und Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerkes<br />

oder bereits früher?<br />

Generell geht die Preis- und Leistungsgefahr erst mit der Abnahme auf den<br />

Auftraggeber über. Der Zeitpunkt der Abnahme ist auch der Zeitpunkt, an dem die<br />

verschiedenen gesetzlichen Garantien <strong>des</strong> Unternehmers <strong>zu</strong> laufen beginnen.<br />

Bei den vorgestellten Kaufvertragstypen liegt der Zeitpunkt <strong>des</strong> Gefahrübergangs<br />

zeitgleich mit der Übergabe der Sache, d.h. z.B. bei dem Kaufvertrag über <strong>zu</strong>künftig<br />

<strong>zu</strong> erstellende Gebäude mit der notariellen Feststellung der Fertigstellung <strong>des</strong><br />

523<br />

Cass. 3e civ., 28 octobre 1992, n°90-16.726, Bull. civ. III, n°281, RDI 1993, S.225.<br />

524<br />

CA Montpellier, 15 mars 1994.<br />

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