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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

(4) NIEDERLANDE<br />

In aller Regel ist der Unternehmer an seinen Kostenanschlag, der als ein Angebot<br />

verstanden wird, gebunden, sobald der Auftraggeber einen auf dem Kostenanschlag<br />

aufbauenden Auftrag erteilt hat.<br />

(5) SCHWEIZ<br />

Das schweizerische Recht unterscheidet wie die deutsche Rechtsordnung deutlich<br />

zwischen einem Vertragsangebot und einem Kostenanschlag, der lediglich eine<br />

Schät<strong>zu</strong>ng der Kosten darstellt. Dennoch ist der Kostenanschlag bei der späteren<br />

Vertragsdurchführung nicht bedeutungslos. Überschreitet der Unternehmer seinen<br />

Kostenanschlag unverhältnismäßig, so hat der Auftraggeber das Recht, vom<br />

Vertrag <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>treten oder die Werklohnforderung herab<strong>zu</strong>setzen. Daneben sind<br />

Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo denkbar.<br />

2. Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Vertragsanpassung und -beendigung<br />

a. Bewältigung <strong>des</strong> Spannungsverhältnisses zwischen Planung und Realität<br />

(1) DEUTSCHLAND<br />

(a) Gesetzliche Regelung<br />

Die Mehrzahl der Verbraucherbauverträge wird <strong>zu</strong> einem Pauschalpreis abgeschlossen.<br />

Stellt der Unternehmer fest, dass er <strong>zu</strong>r Herbeiführung <strong>des</strong> versproche­<br />

nen Erfolges, d.h. <strong>zu</strong>r Errichtung <strong>des</strong> Bauwerkes, mehr oder andere Materialien<br />

benötigt als ursprünglich geplant, geht dies <strong>zu</strong> seinen Lasten. Nur bei einer<br />

unvorhersehbaren und un<strong>zu</strong>mutbaren Abweichung der tatsächlichen Umstände von<br />

den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss kann der Unternehmer gem. §<br />

313 BGB eine Vertragsanpassung verlangen. Dies kommt in der Praxis jedoch so<br />

gut wie nie vor.<br />

Ergibt sich während der Bauphase auf Auftraggeberseite ein Bedürfnis für eine<br />

Planänderung, muss der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer<br />

eine Vertragsänderung herbeiführen. Ein einseitiges Vertragsänderungsrecht sieht<br />

das Werkvertragsrecht nicht vor. In besonderen Ausnahmesituationen mag der<br />

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