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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

<strong>zu</strong>setzen: Die um Finanzierung gebetene Bank darf ein Darlehensangebot erst dann<br />

unterbreiten, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Bauvertrag den Anforderungen<br />

von Art. L. 231-2 CCH entspricht.<br />

d. Niederlande<br />

In den Niederlanden wurde heftig darüber diskutiert, ob statt eines Widerrufsrechts<br />

für Verbraucher die notarielle Beurkundung von Verbraucherbauverträgen vorgeschrieben<br />

werden sollte. Letztlich vermochte das Argument, dass der Verbraucher<br />

vom Notar eingehend belehrt werde, aber nicht <strong>zu</strong> überzeugen.<br />

e. Schweiz<br />

In der Schweiz verhält es sich wie in England: Es gibt keine speziellen bauvertragsrechtlichen<br />

Instrumente, die den Verbraucher vor einem übereilten Bauvertragsabschluss<br />

ohne ausreichende Informationsgrundlage schützen sollen.<br />

5. Kurzresümee<br />

Vor dem Hintergrund der in Deutschland geäußerten Forderung, de lege ferenda<br />

Verbraucherbauverträge der notariellen Form <strong>zu</strong> unterwerfen, kann <strong>zu</strong>nächst einmal<br />

festgehalten werden, dass eine solche Regelung in keiner der hier untersuchten<br />

Rechtsordnungen existiert. Der niederländische Gesetzgeber hat sich sogar ganz<br />

bewusst gegen die Statuierung eines solchen Formerfordernisses entschieden.<br />

Statt<strong>des</strong>sen hat er für Verbraucherbauverträge ein gesetzliches Widerrufsrecht<br />

eingeführt, weil er ein solches Instrument nicht nur für kostengünstiger, sondern<br />

auch für effektiver hielt. Der französische Verbraucher profitiert ebenfalls von einem<br />

solchen Widerrufsrecht. Zahlen über die Ausübung dieses Rechts liegen bislang<br />

jedoch nicht vor.<br />

Neben einem Widerrufsrecht sehen die französische sowie die niederländische<br />

Rechtsordnung für Verbraucherbauverträge die Schriftform vor. Die gesetzliche<br />

Statuierung eines solchen Schriftformerfordernisses erscheint in Deutschland <strong>zu</strong>r<br />

Verbesserung <strong>des</strong> Verbraucherschutzes auf dem Gebiet <strong>des</strong> Baurechts allerdings<br />

nicht unbedingt geeignet, weil Bauverträge in aller Regel ohnehin schriftlich geschlossen<br />

werden.<br />

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