28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

kann der Unternehmer die Nachbesserung grundsätzlich selbst bei hohen<br />

Mangelbeseitigungskosten nicht verweigern. 430<br />

(2) Falls der Unternehmer einen Mangel beseitigt, der sich erst einige Zeit<br />

nach Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerks gezeigt hat: Schuldet der Verbraucher<br />

einen Vorteilsausgleich „Neu für Alt“ oder ein funktionales Äquivalent?<br />

¾ Wenn ja: Hat der Verbraucher dafür auf Verlangen <strong>des</strong> Unternehmers vor<br />

Beginn der Nachbesserungsarbeiten Sicherheit <strong>zu</strong> leisten?<br />

Inwieweit ein solcher Vorteilsausgleich stattfinden sollte, ist bisher nicht abschließend<br />

geklärt. Er wird aber von einigen Stimmen in solchen Fällen befürwortet,<br />

in denen der Besteller einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel erst<br />

Jahre später bemerkt hat. 431 Ein Anspruch auf Stellung einer entsprechenden<br />

Sicherheitsleistung findet aber keine Befürworter.<br />

(3) Falls der Verbraucher im Falle von Mängeln ein Selbstvornahmerecht mit<br />

anschließendem Kostenerstattungsanspruch hat: Kann er vor<br />

Durchführung der Selbstvornahme von dem Unternehmer einen<br />

Vorschuss verlangen?<br />

Ja, gem. § 637 Abs. 3 BGB.<br />

c. Gestaltungsmöglichkeiten der Baumängelhaftung<br />

Sind folgende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

bei Verwendung gegenüber Verbrauchern wirksam und in der Praxis<br />

üblich?<br />

(1) Völliger Ausschluss der Gewährleistung.<br />

Ein völliger Ausschluss der Gewährleistung ist gem. § 309 Nr. 8 BGB unwirksam.<br />

(2) Ausschluss einzelner Gewährleistungsrechte.<br />

Einzelne Gewährleistungsrechte können ausgeschlossen werden, so insbesondere<br />

das Rücktrittsrecht. Werden die Gewährleistungsansprüche <strong>des</strong> Bestellers auf die<br />

430 BGH, NZBau 2006, 110; vgl. da<strong>zu</strong> MESSERSCHMIDT/VOIT/Moufang, Privates Baurecht, München<br />

2008, § 635 Rn. 112.<br />

431 Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 637.<br />

199

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!