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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

Nach der SIA-Norm 118 hat der Unternehmer eine prüfbare Schlussabrechnung<br />

vor<strong>zu</strong>legen, die der Bauherr bzw. sein sachverständiger Bauleiter alsdann <strong>zu</strong> prüfen<br />

hat. Die Fälligkeit der Schlusszahlung ist abhängig vom Prüfbescheid bzw. – wenn<br />

die Prüfung unterlassen wird – vom Ablauf einer bestimmten Frist (Art. 155 SIA-<br />

Norm 118). Nach dieser Ordnung ist es ausgeschlossen, dass hinsichtlich der<br />

Restlohnforderungen Ver<strong>zu</strong>g eintritt, ohne dass nicht auch eine Schlussabrechnung<br />

vorliegt.<br />

(3) (a) Hat der Verbraucher im Falle eines Baumangels das Recht, einen Teil<br />

der Werklohnforderung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten (in welcher Höhe)? (b) Kann der<br />

Unternehmer dann seinerseits vor Durchführung der Nachbesserungsarbeiten<br />

Sicherheit für die künftige nach Mängelbeseitigung fällige<br />

Restwerklohnforderung verlangen? (c) Ist die Fälligkeit der Restwerklohnforderung<br />

davon abhängig, dass der Verbraucher im Anschluss an die<br />

Mängelbeseitigung das nachgebesserte Werk als Vertragserfüllung<br />

akzeptiert?<br />

(a) Ja, dieses Recht besteht, wobei <strong>zu</strong>r Rechtfertigung das Zug um Zug-Prinzip (Art.<br />

82 OR) angerufen wird und dieser Behelf nur für jene Fälle angeht, in denen der<br />

Bauherr auf Nachbesserung dringt, während er bei den übrigen Mängelrechten<br />

(Minderung, Wandelung und Ersatz <strong>des</strong> Mangelfolgeschadens) versagt. Umstritten<br />

ist, in welcher Höhe ein Rückbehalt vorgenommen werden darf. Wir sind der<br />

Auffassung, dass sich die Höhe <strong>des</strong> Rückbehalts an den mutmaßlichen<br />

Nachbesserungskosten <strong>zu</strong> orientieren hat, wobei aber der Rückbehalt diese Kosten<br />

übersteigen darf, damit der Bauherr über ein wirksames Druckmittel verfügt. Auch in<br />

der Schweiz wird ein Richtwert von Faktor 2-3 für brauchbar gehalten. Bei<br />

Minderung und Ersatz von Mangelfolgeschäden kann der Besteller verrechnen (Art.<br />

120 OR: Die schweizerische „Verrechnung“ entspricht funktional der deutschen<br />

„Aufrechnung“).<br />

(b) Nein.<br />

(c) Die gesetzliche Ordnung sieht keine Akzeptanz durch den Bauherrn vor,<br />

weshalb sich diese Frage dort so nicht stellt. Anders nach der SIA-Norm 118, nach<br />

der die Abnahme auch für Nachbesserungsarbeiten durch<strong>zu</strong>führen ist, soweit sie<br />

hinsichtlich der betroffenen Mängel <strong>zu</strong>rückgestellt wurde, was dann möglich ist,<br />

wenn diese Mängel wesentlich sind (Art. 161 Abs. 3 SIA-Norm 118).<br />

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