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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

soll der Unternehmer, falls vertraglich keine konkreten Fristen vereinbart sind, mit<br />

der Herstellung <strong>des</strong> Bauwerkes innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen<br />

Frist beginnen, die Herstellung anschließend angemessen fördern und<br />

schließlich in angemessener Zeit vollenden. Im Grunde entspricht dieser Vorschlag<br />

der aktuellen Rechtslage mit dem einzigen Unterschied, dass in Zukunft der Besteller<br />

eine Frist für die Aufnahme der Bauarbeiten setzen müsste.<br />

Ein ähnlicher Mechanismus findet sich in den VOB/B. § 5 Nr. 2 VOB/B sieht vor,<br />

dass der Auftragnehmer die Arbeiten innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung<br />

durch den Auftraggeber <strong>zu</strong> beginnen hat (mehr <strong>zu</strong> den Regelungen der<br />

VOB/B sogleich unter Punkt (2)).<br />

In vielen Bauverträgen wird nur eine abschließende Herstellungsfrist vereinbart. In<br />

diesen Fällen ist der Besteller oft unsicher, wie er auf eine langsame Bauausführung<br />

reagieren kann. Diesem Problem will der Freiburger Arbeitskreis mit folgendem<br />

Vorschlag begegnen: Der Besteller soll von Beginn an eine kontinuierliche, angemessene<br />

Bautätigkeit verlangen können, selbst wenn im Vertrag nur eine abschließende<br />

Herstellungsfrist vereinbart worden ist. 447<br />

(2) Welche von den soeben angesprochenen gesetzlichen Regelungen abweichenden<br />

Klauseln finden sich üblicherweise in den Allgemeinen Ge­<br />

schäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers? Sind diese Klauseln wirksam?<br />

Sind die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so bestimmen sich die Rechte <strong>des</strong><br />

Bestellers wegen verzögerter Bauausführung ausschließlich auf der Grundlage<br />

dieses Klauselwerkes. Die Regelungen der VOB/B in § 5, 6 sowie 8 Nr. 3 sind in<br />

diesem Punkt abschließend. Gem. § 6 Nr. 6 VOB/B kann der Besteller zwar wie bei<br />

einem reinen BGB-Vertrag Ersatz seines Ver<strong>zu</strong>gsschadens verlangen, wenn der<br />

Unternehmer mit der Bauausführung in Ver<strong>zu</strong>g gerät. Entgangenen Gewinn hat der<br />

Unternehmer jedoch nur dann <strong>zu</strong> ersetzen, wenn ihm min<strong>des</strong>tens grobe Fahrlässigkeit<br />

vor<strong>zu</strong>werfen ist.<br />

Das im BGB vorgesehene Rücktrittsrecht wird in den Regeln der VOB/B durch ein<br />

Kündigungsrecht ersetzt, das teilweise an restriktivere Vorausset<strong>zu</strong>ngen geknüpft<br />

ist als das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> BGB. Hat der Unternehmer mit der Bauausführung<br />

447 Baurechtlicher Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 4 Abs. 2,<br />

abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

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