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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

dann vor, wenn das Bauwerk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung<br />

ungeeignet ist. Lässt sich solch eine Verwendung aus dem Vertrag nicht ableiten,<br />

liegt ein Mangel dann vor, wenn das Bauwerk für die gewöhnliche Verwendung<br />

ungeeignet ist oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen<br />

Art üblich ist. In der Praxis resultiert ein Problem häufig aus der ungenauen<br />

Leistungsbeschreibung, so dass in langen Rechtsstreitigkeiten geklärt werden<br />

muss, was überhaupt geschuldet war. 409 Als generelle Leitlinie lässt sich <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t<br />

formulieren, dass der Unternehmer eine Werkleistung schuldet, die den anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht. 410<br />

Sind die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, stellt § 13 Nr. 1 VOB/B dies sogar<br />

ganz ausdrücklich klar. Einen inhaltlichen Unterschied <strong>zu</strong>m reinen BGB-Vertrag<br />

bedeutet dies jedoch nicht. 411<br />

(2) Welche Rechte stehen dem Verbraucher im Falle eines Mangels am Bauwerk<br />

<strong>zu</strong>, wenn den Unternehmer kein Verschulden trifft?<br />

Orientierungshilfe:<br />

¾ Anspruch auf Nachbesserung<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r selbständigen Mangelbeseitigung (persönlich oder durch Auftragsvergabe<br />

an einen anderen Unternehmer) mit Anspruch auf Kostenerstattung<br />

gegen den Unternehmer (Recht <strong>zu</strong>r Selbstvornahme)<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Werklohns (Minderung)<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Vertragsauflösung<br />

¾ Kann der Verbraucher bereits dann Rechte geltend machen, wenn sich<br />

schon während der Bauphase, also noch vor Beendigung <strong>des</strong> Bauwerks, ein<br />

Mangel zeigt, oder muss er den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin<br />

abwarten?<br />

Gem. § 634 Nr. 1 BGB i.V.m. § 635 BGB hat der Auftraggeber einen Anspruch auf<br />

Nacherfüllung. Macht der Auftraggeber diesen Anspruch geltend, so kann der<br />

409 Vgl. <strong>zu</strong> diesem Problem Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in<br />

Bausachen, Baden-Baden 2007, Teil 1 Rn. 598; Messerschmidt/Voit/von Rintelen, Privates Baurecht,<br />

München 2008, Abschnitt H, Rn. 1 ff.<br />

410 MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 633 Rn. 30 ff.<br />

411 Vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB-Kommentar, vor § 13 VOB/B, Rn. 121.<br />

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