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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Wenn der Auftraggeber selbst Geldsummen für die Durchführung der Reparatur­<br />

arbeiten durch einen dritten Unternehmer vorstrecken musste, kann er ebenfalls die<br />

Rückerstattung der Zinsen für diese Summen verlangen.<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Werklohns (Minderung)<br />

Das französische Werkvertragsrecht sieht keine Rechtsfolge der Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong><br />

Werklohns im Rahmen der Mängelhaftung vor.<br />

Daher kommt diese Rechtsfolge nur bei Kaufverträgen über <strong>zu</strong> errichtende<br />

Gebäude (Bauträgervertrag) in Betracht. Nach Art. 1644 C.civ. hat der Käufer ein<br />

Wahlrecht zwischen der Minderung <strong>des</strong> Kaufpreises oder der Auflösung <strong>des</strong><br />

Vertrags. Diese Rechtsfolgen kommen jedoch im Baurecht nach Art. 1642-1 C.civ.<br />

dann nicht in Betracht, wenn der Bauunternehmer anbietet, den Mangel <strong>zu</strong><br />

beheben.<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r Vertragsauflösung<br />

Als Rechtsfolge für Mängel gibt es das Vertragsauflösungsrecht nach Art. 1644<br />

C.civ. ebenfalls nur im Kaufvertragsrecht und nicht beim Werkvertrag. Die<br />

Vertragsauflösung kann jedoch ebenfalls nicht verlangt werden, wenn der<br />

Bauunternehmer sich anbietet, den Mangel <strong>zu</strong> beheben.<br />

¾ Kann der Verbraucher bereits dann Rechte geltend machen, wenn sich<br />

schon während der Bauphase, also noch vor Beendigung <strong>des</strong> Bauwerks, ein<br />

Mangel zeigt, oder muss er den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin<br />

abwarten?<br />

Die Gewährleistungsansprüche treten erst mit der Abnahme ein, betreffen also auch<br />

nur Mängel die erst nach der Abnahme aufgetreten sind. Für Mängel, die bereits<br />

während der Bauarbeiten aufgetreten sind, besteht nur der vertragliche Erfüllungsanspruch.<br />

Aufgrund dieses Anspruchs kann der Auftraggeber jedoch bereits<br />

während der Bauarbeiten die Mängelbeseitigung verlangen.<br />

Die Pflichtversicherung für die Gewährleistungsansprüche tritt entsprechend auch<br />

nur für Mängel ein, die sich nach der Abnahme gezeigt haben. Für die Zeit der Bauphase<br />

gibt es keine Pflichtversicherung, aber es werden freiwillige Versicherungen<br />

angeboten.<br />

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