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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

halten resultierende Anspruch <strong>des</strong> Bestellers auf Mangelbeseitigung verjährt gemäß<br />

§ 634a BGB Abs. 3 S. 3 BGB i.V.m § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB spätestens 10 Jahre<br />

nach Werkabnahme. In einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahre 1992<br />

hat der BGH diese Verjährungshöchstfrist 224 auf Fälle ausgedehnt, in denen der<br />

Unternehmer den Mangel zwar nicht positiv kannte, aber die Überwachung <strong>des</strong> Herstellungsprozesses<br />

nicht in angemessener Weise organisiert hat und der Mangel<br />

aus diesem Grund nicht erkannt worden ist. 225 Je nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

kann ein besonders gravierender Mangel an einem besonders gewichtigen<br />

Gewerk oder ein besonders auffälliger Mangel an einem weniger wichtigen Bauteil<br />

bereits den Schluss auf ein solches Organisationsverschulden <strong>zu</strong>lassen, so dass<br />

dann den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße<br />

Organisation trifft. 226<br />

Behebt der Unternehmer den Mangel, so kann dies im Hinblick auf Ansprüche<br />

wegen <strong>des</strong>selben Mangels bzw. wegen mangelhafter Nachbesserungsarbeiten<br />

unter Umständen den Neubeginn der Verjährung bewirken. 227<br />

(b) England<br />

Im englischen Recht verjähren Schadensersatzansprüche wegen Vertragsbruches<br />

in sechs Jahren. Im Falle von Baumängeln beginnt diese Frist mit Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong>. Ist der Vertrag notariell beurkundet worden, so verlängert sich die Verjährungsfrist<br />

um weitere sechs auf zwölf Jahre. 228<br />

224<br />

Zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung – vor der Schuldrechtsreform – betrug diese Frist sogar 30<br />

Jahre.<br />

225<br />

BGH vom 12. März 1992, BGHZ 117, 318. Vgl. für die Fortentwicklung dieser Konstruktion BGH,<br />

NJW 2005, 893 sowie MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 634a<br />

BGB Rn. 24 ff.<br />

226<br />

BGH vom 12. März 1992, NJW 1992, 1754, 1755; vgl. aber aus jüngerer Zeit OLG Naumburg<br />

vom 12. Mai 2006, NJW 2007, 522, das betont, dass eine solche Beweiserleichterung nur angenommen<br />

werden könne, wenn es aufgrund der besonderen Eigenschaft <strong>des</strong> Mangels undenkbar<br />

sei, dass er bei ordnungsgemäßer Organisation der Überwachung und Überprüfung der<br />

Bauarbeiten übersehen worden wäre.<br />

227<br />

Vgl. für die parallele Frage im Zusammenhang mit den kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen<br />

BGH, NJW 2006, 47, para. 18 sowie OLG Celle, NJW 2006, 2643; <strong>zu</strong>m Werkvertragsrecht s.<br />

MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 634a Rn. 35; WERNER/<br />

PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 2434 i.V.m. 2432.<br />

228<br />

Vgl. sections 5 und 6 Limitation Act 1980.<br />

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