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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Werklohn an den Unternehmer <strong>zu</strong> leisten (Voraus- bzw. Abschlags­<br />

zahlungen)?<br />

Gem. § 641 Abs. 1 BGB hat der Verbraucher den Werklohn grundsätzlich erst nach<br />

Abnahme <strong>des</strong> Werkes <strong>zu</strong> entrichten (s. ausführlich <strong>zu</strong>r Abnahme unten S. 169). 326<br />

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz statuiert § 632a BGB. Dieser Norm <strong>zu</strong>folge<br />

kann der Unternehmer für in sich abgeschlossene Werkteile eine Abschlagszahlung<br />

verlangen, sobald er die entsprechende vertragsmäßige Leistung erbracht hat.<br />

Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass der Besteller Eigentum an dem<br />

Teilwerk erhält oder dass ihm hierfür <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t eine entsprechende Sicherheit<br />

geleistet wird.<br />

In der Praxis ist diese Norm bisher wenig hilfreich. Das Problem resultiert aus der<br />

erforderlichen Abgeschlossenheit <strong>des</strong> Werkteiles, für den die Abschlagszahlung<br />

verlangt wird. Es herrscht große Unsicherheit darüber, wann dieses Kriterium erfüllt<br />

ist. Nach einer restriktiven Auffassung soll ein Werkteil nur dann in sich ab­<br />

geschlossen sein, wenn er für den Besteller bereits selbstständig nutzbar ist oder<br />

wenn die verbleibenden Restleistungen im Geschäftsverkehr häufig als Teilleistung<br />

vergeben werden. Bei der Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong> dürfte dies bspw. auf den<br />

fertiggestellten Rohbau <strong>zu</strong>treffen. 327 Bei anderen Zwischenstadien führt das Merkmal<br />

der Abgeschlossenheit hingegen <strong>zu</strong> Unklarheit. 328<br />

Um den Bedürfnissen der Praxis künftig besser Rechnung <strong>zu</strong> tragen, ist derzeit<br />

geplant, das Merkmal der Abgeschlossenheit <strong>zu</strong> streichen. 329 Statt<strong>des</strong>sen soll es<br />

künftig ausreichen, wenn der Unternehmer die erbrachten Leistungen in einer<br />

prüfbaren Aufstellung nachweist. Im Zuge der angestrebten Reform soll in § 632a<br />

BGB <strong>zu</strong>gleich klargestellt werden, dass eine Abschlagszahlung nicht wegen<br />

unwesentlicher Mängel verweigert werden darf. Wegen solcher Mängel soll der<br />

Besteller lediglich das Doppelte der Summe, die <strong>zu</strong>r Beseitigung <strong>des</strong> Mangels<br />

326<br />

Die Erstellung einer Rechnung ist nach herrschender Meinung hingegen keine Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng.<br />

Vgl. da<strong>zu</strong> ausführlich unten S. 172. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Erstellung<br />

einer Schlussrechnung Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng ist, wenn die VOB/B Vertragsbestandteil<br />

geworden sind. Vgl. § 16 Nr. 3 VOB/B; siehe da<strong>zu</strong> INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar,<br />

16. Aufl. Neuwied 2007, § 16 Nr. 3, Rn. 8.<br />

327<br />

Vgl. Palandt/Sprau, 67. Aufl. München 2008, § 632a Rn. 5.<br />

328<br />

Vgl. die Beispiele bei WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1218a,<br />

der sich allerdings gegen eine restriktive Betrachtung ausspricht.<br />

329<br />

Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Februar 2006, BT-Drs. 16/511,<br />

S. 1, 5, 15.<br />

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