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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Zusatzmaterialien aufgrund eines Änderungswunsches <strong>des</strong> Auftraggebers erforderlich<br />

werden.<br />

Ein solches Änderungsrecht räumt die SIA-Norm 118 dem Auftraggeber in ihrem<br />

Art. 84 ein. Haben die Parteien die Anwendung der Norm SIA-118 hingegen nicht<br />

vereinbart, so besteht kein einseitiges Leistungsänderungrecht.<br />

b. Möglichkeit für den Verbraucher, sich vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen<br />

(1) DEUTSCHLAND<br />

Gem. § 649 BGB hat der Auftraggeber bis <strong>zu</strong>r Vollendung <strong>des</strong> Bauwerkes ein<br />

jederzeitiges Kündigungsrecht. Die Kündigungserklärung unterliegt keiner Formvorschrift<br />

und muss auch keinen Kündigungsgrund enthalten. Für das bereits erstellte<br />

Teilwerk hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung. Dieser Werklohnanspruch<br />

wird allerdings erst mit Abnahme <strong>des</strong> Teilwerkes fällig. 189 Dement­<br />

sprechend hat der Unternehmer gegen den Besteller einen Anspruch auf Abnahme,<br />

es sei denn, das Teilwerk weist Mängel auf, die die Unwesentlichkeitsschwelle <strong>des</strong><br />

§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB überschreiten. Mit dieser Abnahme geht die Vergütungsgefahr<br />

auf den Besteller über. Da die Kündigung nur ex nunc wirkt, bleiben etwaige<br />

Gewährleistungsansprüche für das bereits erstellte Teilwerk von der Kündigung<br />

unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme <strong>des</strong> Teilwerkes.<br />

Für das Teilwerk, das aufgrund der Kündigung nicht mehr <strong>zu</strong> erbringen ist, kann der<br />

Unternehmer die ursprüngliche Vergütung unter Ab<strong>zu</strong>g <strong>des</strong>sen, was er infolge der<br />

Vertragsaufhebung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft<br />

erwirbt oder <strong>zu</strong> erwerben böswillig unterlässt, verlangen. 190<br />

Um für den Vergütungsanteil, der sich auf das noch nicht errichtete Teilwerk bezieht,<br />

in der Praxis schwierige Kalkulationen <strong>zu</strong> vermeiden, soll mit dem Forderungssicherungsgesetz<br />

191 eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, der<br />

189 BGH vom 11. Mai 2006, NZBau 2006, 569. Für Probleme, die daraus im Insolvenzfall <strong>des</strong> Bauunternehmers<br />

für den Insolvenzverwalter entstehen können, s. Schmitz, Die Bauinsolvenz,<br />

4. Aufl. Köln 2007, Rn. 135 ff.<br />

190 Dieser zweite Vergütungsanteil ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil es an einem steuerrechtlichen<br />

Austauschverhältnis fehlt. Diese Sichtweise ist mit der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie<br />

77/388/EWG vereinbar. Vgl. BGH BauR 2008, 506 sowie EuGH Rs. C-277/05, Société thermale<br />

d'Eugénie-les-Bains.<br />

191 Vgl. den Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

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