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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

• 95 % bei Fertigstellung der Innenarbeiten, Sanitäranlagen, Tischlerarbeiten<br />

und Hei<strong>zu</strong>ng.<br />

Die Restzahlung ist bei der Abnahme fällig. Wenn der Auftraggeber sich von einem<br />

Bauunternehmer oder anderem Berufsträger bei der Abnahme beraten lässt, wird<br />

die Restsumme erst 8 Tage nach Schlüsselübergabe fällig. Wenn der Auftraggeber<br />

bei der Abnahme Mängelvorbehalte hat, kann er die verbleibenden 5 % <strong>des</strong> Preises<br />

bis <strong>zu</strong>r Beseitigung der aufgezeigten Mängel hinterlegen.<br />

Der gesetzliche Zahlungsplan zeigt die äußerst möglichen Zahlungen auf, die nicht<br />

überschritten werden dürfen. Eine Unterschreitung der genannten Fälligkeiten kann<br />

dagegen vertraglich vereinbart werden.<br />

Bei dem Vertrag über den Bau von Ein- oder Zweifamilienhäusern ohne Lieferung<br />

eines Plans sind die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Zahlungsmodalitäten<br />

weniger streng. Der vereinbarte Preis muss pauschal und endgültig<br />

sein. Eine Revision <strong>des</strong> Preises ist nach einer vertraglich gewählten Anpassungsklausel<br />

möglich. Die Zahlungsmodalitäten können vertraglich festgelegt<br />

werden. Das Gesetz sieht keine zwingende Aufteilung der Zahlungen vor.<br />

(2) Falls derartige Voraus- oder Abschlagszahlungen gesetzlich nicht<br />

vorgesehen sind: Ist eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers wirksam und üblich?<br />

Soweit Voraus- und Abschlagszahlungen über den gesetzlich vorgesehenen Fällig­<br />

keitsplan hinaus verboten sind, können diese auch nicht durch AGB’s in den Vertrag<br />

eingeführt werden.<br />

Da außerdem eine umfassende gesetzliche Reglung der Abschlagzahlungen<br />

besteht, ist es nicht üblich, diese durch Vertragsklauseln <strong>zu</strong> ergänzen.<br />

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