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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

Dutch Report (Bruggeman/Chao-Duivis)<br />

(5) In welchem Zeitraum müssen die Mängel auftreten, damit Gewähr­<br />

leistungsansprüche geltend gemacht werden können?<br />

Dies hängt von der Art <strong>des</strong> Mangels ab. Für bestimmte Mängel ist die Haftung im<br />

Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen (s. da<strong>zu</strong> im Einzelnen die Antwort auf die<br />

folgende Frage).<br />

(6) Wie lang sind die Verjährungsfristen der unter (2) und (3) genannten<br />

Ansprüche? Wann beginnen sie <strong>zu</strong> laufen?<br />

Nach Ablauf der Instandhaltungsperiode beginnen für die einzelnen Mangeltypen<br />

verschiedene Verjährungsfristen <strong>zu</strong> laufen (vgl. Art. 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

2007), das heißt:<br />

• Für Ansprüche wegen versteckter Mängel eine Verjährungsfrist von fünf<br />

Jahren (Art. 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen 2007);<br />

• Für Ansprüche wegen schwerer Mängel eine Verjährungsfrist von 20 Jahren<br />

(Art. 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen 2007);<br />

• Für Ansprüche wegen Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen<br />

(das Bauwerk entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit):<br />

Der Mustervertrag sieht hier keine spezielle Verjährungsfrist vor. Das<br />

niederländische Zivilgesetzbuch statuiert in Art. 7:761 eine Verjährungsfrist<br />

von 20 Jahren.<br />

(Für einen Überblick über die einzelnen Verjährungsfristen vergleiche den Anhang<br />

<strong>zu</strong> diesem Länderbericht).<br />

(7) Wer trägt die Beweislast für die mangelhafte Bauausführung und das Verschulden<br />

<strong>des</strong> Unternehmers? Sonderproblem: Mehrere Baubeteiligte.<br />

Wenn der Mangelbeseitigungsanspruch auf die GIW-Garantie- und Sicherheitsklausel<br />

gestützt wird und die Freiheit <strong>des</strong> Bauwerks von einen solchen Mangel von<br />

der Garantie umfasst es ist, braucht der Verbraucher lediglich <strong>zu</strong> behaupten, dass<br />

ein solcher Mangel existiert. Es obliegt dann dem Bauunternehmer, das Gegenteil<br />

<strong>zu</strong> beweisen. Dies ist eine typische Garantie, bei der die Beweislast den Bauunternehmer<br />

trifft.<br />

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