28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

nehmer für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Abnahme die Beweislast für<br />

die Mangelfreiheit seiner Leistung im Zeitpunkt der Abnahme tragen solle. 233 Im<br />

Kaufrecht entspricht dies bereits der lex lata. Gem. § 476 BGB wird beim Ver­<br />

brauchsgüterkauf grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang<br />

mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten<br />

seit Gefahrübergang zeigt.<br />

Das Vertretenmüssen <strong>des</strong> Unternehmers wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB<br />

widerleglich vermutet. Dementsprechend hat der Unternehmer dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong><br />

beweisen, dass er den Mangel nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.<br />

(b) England<br />

Der Auftraggeber hat als Kläger den Mangel <strong>des</strong> Bauwerks nach<strong>zu</strong>weisen. Da die<br />

Schadensersatzhaftung wegen Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng kein Verschulden voraussetzt,<br />

stellt sich diesbezüglich keine Beweislastfrage.<br />

(c) Frankreich<br />

Seit der Reform <strong>des</strong> Gewährleistungsrechtes im Jahre 1978 ist Ausgangspunkt der<br />

Beweisfragen nicht mehr der Mangel <strong>des</strong> Bauwerkes im Zeitpunkt der Abnahme,<br />

sondern die Existenz eines Schadens im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche.<br />

Für diese trägt der Auftraggeber als Kläger zwar die Beweislast. In aller<br />

Regel ist es aber unproblematisch, einen bestehenden Schaden dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong><br />

beweisen. Falls es in materiellrechtlicher Hinsicht auf die Erheblichkeit <strong>des</strong> Scha­<br />

dens für die Standfestigkeit <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> oder für <strong>des</strong>sen Nutzbarkeit ankommt,<br />

trägt auch hierfür der Auftraggeber die Beweislast.<br />

Gelingt dem Auftraggeber der entsprechende Beweis, wird die Verantwortlichkeit<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmers vermutet. Die Gründe <strong>des</strong> Schadenseintritts braucht der<br />

Auftraggeber also nicht dar<strong>zu</strong>legen und erst recht nicht <strong>zu</strong> beweisen. 234 Der Bau­<br />

unternehmer kann sich aber exkulpieren, indem er vorträgt und beweist, dass der<br />

233<br />

Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 13; abrufbar unter http://www.vzbv.de/media<br />

pics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf .<br />

234<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 6. Feb. 2002, RDI 2002, 150; Cour de cassation 3e civ. vom<br />

30. April 2002, RDI 2002, 322.<br />

106

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!