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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks <strong>zu</strong> vereinbaren. Hält der Unternehmer diese Fristen in<br />

<strong>zu</strong> vertretender Weise nicht ein, befindet er sich gem. § 286 BGB in Ver<strong>zu</strong>g. Das<br />

Vertretenmüssen <strong>des</strong> Unternehmers wird dabei widerlediglich vermutet. Infolge <strong>des</strong><br />

Schuldnerver<strong>zu</strong>ges kann der Besteller Ersatz <strong>des</strong> ihm durch den Ver<strong>zu</strong>g<br />

entstandenen Schadens verlangen. Außerdem kann er dem Unternehmer eine<br />

angemessene Nachfrist setzen und bei erfolglosem Ablauf dieser Frist gem. § 323<br />

BGB vom Vertrag <strong>zu</strong>rücktreten. 443 Ein solches Rücktrittsrecht setzt kein Verschulden<br />

auf Unternehmerseite voraus.<br />

Die entsprechende Rücktrittserklärung ist keiner besonderen Formvorschrift unterworfen.<br />

Erklärt der Besteller den Rücktritt <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer<br />

bereits ein Teilwerk errichtet hat, betrifft der Rücktritt entweder nur den<br />

Vertragsteil, der sich auf den noch nicht errichteten Teil <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Bauwerks bezieht, oder – falls der Rücktritt den gesamten Vertrag betrifft –, hat der<br />

Besteller für das bereits errichtete Teilwerk, das er, ohne es <strong>zu</strong> zerstören, nicht<br />

<strong>zu</strong>rückgeben kann, gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz <strong>zu</strong> leisten. Die Höhe<br />

<strong>des</strong> Wertersatzes orientiert sich dabei an der im Bauvertrag vereinbarten Ver­<br />

gütung. 444<br />

Sind in einem Bauvertrag überhaupt keine festen Leistungsfristen festgelegt, kann<br />

der Besteller die Leistung <strong>des</strong> Unternehmers gem. § 271 BGB unmittelbar nach<br />

Vertragsschluss verlangen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Arbeiten<br />

sofort auf<strong>zu</strong>nehmen und in einer angemessenen Frist fertig<strong>zu</strong>stellen hat. 445 Hält der<br />

Unternehmer diese Frist nicht ein, kann der Besteller die bereits soeben erwähnten<br />

Rechte geltend machen, d.h. den Rücktritt erklären und bei Verschulden <strong>des</strong><br />

Unternehmers Ersatz seines Ver<strong>zu</strong>gsschadens verlangen.<br />

Da diese Regelung für Bauverträge, deren Realisierbarkeit eine gewisse Vorlaufzeit<br />

erfordert, teilweise als ungeeignet erachtet wird, hat der Arbeitskreis Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg vorgeschlagen, im<br />

BGB die Herstellerfristen für Bauverträge speziell <strong>zu</strong> regeln. 446 Dem Entwurf <strong>zu</strong>folge<br />

443<br />

WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1809.<br />

444<br />

MESSERSCHMIDT/VOIT/Oberhauser, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt N Rn. 43 ff.<br />

445<br />

VYGEN/SCHUBERT/LANG/Vygen, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 5. Aufl. Köln 2008, Abschnitt<br />

A Rn. 26.<br />

446<br />

Baurechtlicher Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 4 Abs. 1,<br />

abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

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