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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

b. Möglichkeit für den Verbraucher, sich vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen<br />

¾ Hat der Verbraucher <strong>zu</strong> jeder Zeit das Recht, den Vertrag ohne Angaben von<br />

Gründen mit Wirkung ex nunc <strong>zu</strong> beenden (bspw. Kündigung)?<br />

Ja. Nach Art. 377 OR (siehe schon oben).<br />

¾ Wenn ja: Welchen Formerfordernissen unterliegt die dafür erforderliche Er­<br />

klärung? Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den Fall der Ausübung<br />

dieses Vertragsauflösungsrechts <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem ein Teil <strong>des</strong><br />

Bauwerks bereits erstellt ist?<br />

Orientierungshilfen: Können auch die noch nicht erbrachten Bauleistungen unter<br />

Ab<strong>zu</strong>g der ersparten Aufwendungen abgerechnet werden (mit oder ohne Mehrwertsteuer)?<br />

Wie gestaltet sich die Rechtslage im Hinblick auf den Beginn der<br />

Gewährleistungsfrist, die Fälligkeit der Werklohnforderung und den Gefahrübergang<br />

für den bereits fertig gestellten Teil <strong>des</strong> Bauwerks?<br />

Ein Formerfordernis gibt es bei der Auflösung nach Art. 377 OR nicht. Die<br />

einschlägige Bestimmung (Art. 377 OR) lautet wie folgt: „Solange das Werk<br />

unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit<br />

und gegen volle Schadloshaltung <strong>des</strong> Unternehmers jederzeit vom Vertrag<br />

<strong>zu</strong>rücktreten.“ Die Pflicht <strong>zu</strong>r vollen Schadloshaltung wird – wie schon erwähnt – so<br />

ausgelegt, dass der Besteller Ersatz im Umfang <strong>des</strong> positiven Vertragsinteresses <strong>zu</strong><br />

leisten hat.<br />

3. Gefahrtragung<br />

a. Wie ist die Rechtslage, wenn ein bereits errichtetes Teilwerk vor<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> gesamten Baus durch Umstände zerstört wird, die<br />

außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen?<br />

¾ Hat der Verbraucher die bereits ausgeführten Leistungen <strong>zu</strong> vergüten (Preis­<br />

gefahr)?<br />

Nein, die Gefahr liegt nach Art. 376 Abs. 1 OR beim Unternehmer. Die SIA-Norm<br />

118 weicht davon insoweit ab, als der Unternehmer Anspruch auf eine Vergütung<br />

hat, wenn der Zufall auf höherer Gewalt („z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophe“)<br />

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