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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

mäß § 8 Nr. 2 VOB/B kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen, wenn der<br />

Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen beantragt, ein solcher Antrag <strong>zu</strong>lässigerweise vom Auftraggeber<br />

oder einem anderen Gläubiger gestellt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet<br />

wird oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird. Zweifel an<br />

der Wirksamkeit dieser Klausel werden durch § 119 InsO ausgelöst. 174 Dieser Norm<br />

<strong>zu</strong>folge sind nämlich solche Klauseln unwirksam, die das in § 103 InsO statuierte<br />

Wahlrecht <strong>des</strong> Insolvenzverwalters beschränken. Vor diesem Hintergrund spricht in<br />

der Tat einiges für eine Unwirksamkeit der Kündigungsklausel insoweit, als sie eine<br />

Kündigung ab der Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens ermöglicht. Die Rechtsprechung<br />

hat sich zwar mit diesen Zweifeln auseinandergesetzt, sie letztlich aber<br />

unter Berufung auf einen Gegenschluss aus § 112 InsO nicht für überzeugend ge­<br />

halten. 175<br />

Diese Kündigungsrechte ermöglichen es dem Auftraggeber <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t, im Falle von<br />

finanziellen Schwierigkeiten <strong>des</strong> Auftragnehmers zügig Klarheit über das Schicksal<br />

<strong>des</strong> Bauvertrages herbei<strong>zu</strong>führen. Macht der Auftraggeber von diesem Kündigungsrecht<br />

gebraucht, so treffen ihn aber folgende Nachteile: Die Mehrkosten, die durch<br />

die Vergabe der Restarbeiten an einen neuen Auftragnehmer im Vergleich <strong>zu</strong>m<br />

ursprünglichen Vertragspreis entstehen, hat grundsätzlich der Auftraggeber selbst<br />

<strong>zu</strong> tragen. Im Hinblick auf seine Gewährleistungsansprüche für das bereits erstellte<br />

Teilwerk ist er lediglich Insolvenzgläubiger.<br />

Um diese Nachteile auf Auftraggeberseite <strong>zu</strong> vermeiden, arbeitet die Praxis<br />

teilweise mit Vertragserfüllungssicherheiten. Gängiges Sicherungsmittel ist bspw.<br />

die Bankbürgschaft. 176 Befindet sich in einem Bauvertrag, der eine entsprechende<br />

Sicherungsabrede enthält, ein wirksamer Verweis auf die VOB/B, so ist der darin<br />

enthaltene § 17 <strong>zu</strong> beachten.<br />

174 Vgl. Schmitz, Die Bauinsolvenz, 4. Aufl. Köln 2007, Rn. 66 ff.<br />

175 OLG Düsseldorf vom 8. Sept. 2006, BeckRS 2006 Nr. 11122, para. II.3.<br />

176 Vgl. KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Thierau, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 17<br />

VOB/B Rn. 102; WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1249 ff.<br />

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