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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

2. Privatautonome Vertragsgestaltung mittels Modell-AGB<br />

und Musterverträgen<br />

a. Deutschland<br />

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, wird in deutschen Bauverträgen häufig auf<br />

Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Be<strong>zu</strong>g genom­<br />

men. Wird dieses Klauselwerk von einer Seite in den Vertrag eingeführt, so handelt<br />

es sich der Natur nach um allgemeine Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich<br />

einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. 36 Welche Klauseln vor<br />

diesem Hintergrund bedenklich erscheinen bzw. unwirksam sind, wird im Folgenden<br />

im jeweiligen Zusammenhang erläutert. Als Beispiel soll hier <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t die Abnahmefiktion<br />

in § 12 Nr. 5 VOB/B angeführt werden (ausführlich da<strong>zu</strong> unten<br />

S. 46 f.).<br />

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von einer Inhaltskontrolle<br />

am Maßstab <strong>des</strong> früheren AGBG jedoch dann absieht, wenn der Vertrag<br />

auf das gesamte Regelwerk der VOB/B ohne Einschränkung und ohne Modifizierung<br />

Be<strong>zu</strong>g nimmt. 37 Bislang ungeklärt ist allerdings die Frage, ob diese Privile­<br />

gierung unter dem neuen Schuldrecht vollumfänglich aufrechterhalten wird oder nur<br />

noch die in § 308 Nr. 5 BGB (Erklärungsfiktion) und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB<br />

(Verjährungsverkür<strong>zu</strong>ng) ausdrücklich erwähnten Klauseln der VOB betrifft. 38<br />

Unabhängig von dieser Frage ist <strong>zu</strong>meist aber schon <strong>des</strong>wegen eine Inhalts­<br />

kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB vor<strong>zu</strong>nehmen, weil in der Praxis die<br />

VOB/B nur selten unverändert Verwendung findet. 39<br />

36 In der Baupraxis ist im reinen Unternehmerverkehr aber stets sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen, ob die AGB-<br />

Kontrolle wirklich greift. Da die VOB/B sowohl die Auftraggeber- als auch die Auftragnehmerinteressen<br />

berücksichtigen, kann es durchaus vorkommen, dass beide Seiten aus eigenem<br />

Entschluss heraus die Verwendung der VOB/B anstreben. In solch einem Fall kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass eine Seite der anderen die VOB/B bei Vertragsschluss gestellt hat.<br />

Dann aber scheidet eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB aus. Vgl. bpsw. WERNER/PASTOR/<br />

Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1007.<br />

Anders verhält es sich aber bei Verbraucherbauverträgen. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie werden durch<br />

den Verbraucher in den Vertrag eingeführt. Letzteres ist in aller Regel nicht der Fall.<br />

37 BGH, BauR 2004, 668.<br />

38 Das KG geht davon aus, dass sich durch die Schuldrechtsreform nichts geändert hat, NZBau<br />

2007, 584, 586. Es hat aber die Revision <strong>zu</strong>gelassen. Derzeit ist das Verfahren beim BGH unter<br />

dem Az. VII ZR 55/07 anhängig.<br />

39 Als einschneidende Veränderung ist daher die Entscheidung BGH, BauR 2004, 668 an<strong>zu</strong>sehen,<br />

die die Privilegierung auf die Fälle einer völlig unveränderten Übernahme der VOB/B beschränkt<br />

hat. Vgl. da<strong>zu</strong> bspw. WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 8. Aufl. Köln 2008, Rn. 1021.<br />

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