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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Dennoch benachteiligt diese Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise den<br />

Besteller, weil nicht ausgeschlossen ist, dass dieser einen Mangel erst im fünften<br />

Jahr nach der Abnahme bemerkt. Dass die Klausel dennoch ausdrücklich von der<br />

Unwirksamkeitssanktion <strong>des</strong> § 309 Nr. 8 b) ff) BGB ausgenommen ist, steht<br />

möglicherweise in Widerspruch <strong>zu</strong>r europäischen Klauselrichtlinie. 440<br />

§ 13 Nr. 7 (4) VOB/B erklärt schließlich statt der soeben beschriebenen Verjährungssystematik<br />

die gesetzlichen Verjährungsfristen für anwendbar, wenn der<br />

Auftragnehmer sein Haftungsrisiko für Schäden versichert hat oder es schuldhaft 441<br />

unterlassen hat, eine entsprechende Versicherung ab<strong>zu</strong>schließen.<br />

d. Andere Pflichtverlet<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

(1) Wie ist die Rechtslage,<br />

¾ wenn der Unternehmer vertraglich <strong>zu</strong>gesagte Fristen nicht einhält?<br />

¾ wenn zwar vertraglich keine Fristen bestimmt sind, der Unternehmer aber<br />

äußerst langsam arbeitet oder die Arbeit vorübergehend ganz einstellt?<br />

Orientierungshilfe: Hat der Verbraucher einen Anspruch auf schnelleres<br />

Arbeitstempo bzw. Wiederaufnahme der Arbeit? Besteht ein Schadensersatz­<br />

anspruch? Welche Rolle spielt ein etwaiges Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers? Wie<br />

ist die Beweislastverteilung? Steht dem Verbraucher ein außerordentliches Ver­<br />

tragsauflösungsrecht <strong>zu</strong>? In welcher Form ist die entsprechende Auflösungserklärung<br />

ab<strong>zu</strong>geben? Welche Folgen zieht die Ausübung eines solchen<br />

außerordentlichen Auflösungsrechts nach sich? Kann eine Verwirkung dieses<br />

Auflösungsrechts eintreten?<br />

Einzelfristen, wie sie sich üblicherweise in Bauzeitplänen finden, stellen grundsätzlich<br />

keine verbindlichen Vertragsfristen dar. 442 Freilich bleibt es den Parteien<br />

unbenommen, verbindliche Vertragsfristen bspw. für den Baubeginn und die<br />

440<br />

KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Weyer, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 13 VOB/B<br />

Rn. 189; a.A. WOLF/LINDACHER/PFEIFFER/Stoffels, AGB-Recht, erscheint demnächst, § 310 Rn. V<br />

416.<br />

441<br />

Zu diesem Merkmal s. Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB-Kommentar, § 13 Nr. 7 Rn. 166.<br />

442<br />

BERG/VOGELHEIM/WITTLER/Wittler, Bau- und Architektenrecht, Köln 2006, Rn. 338. Für VOB/B-<br />

Verträge folgt dies unmittelbar aus § 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B.; bei reinen BGB-Verträgen wird die<br />

Auslegung im Regelfall aber <strong>zu</strong>m selben Ergebnis führen.<br />

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