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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Zeigt sich ein Mangel bereits während der Bauausführung, so hat der Auftraggeber<br />

einen Anspruch auf sofortige Mangelbeseitigung. Kommt der Unternehmer diesem<br />

Verlangen nicht nach, hat der Auftraggeber gem. Art. 366 Abs. 2 OR sogar ein<br />

Selbstvornahmerecht mit Kostenerstattung. Interessanterweise erweist sich dies in<br />

der Praxis nicht als Problem. Selbst bei komplexeren Bauprojekten führt die<br />

Einschaltung eines Drittunternehmers <strong>zu</strong> keinen unüberwindbaren Koordinierungsschwierigkeiten<br />

auf der Baustelle.<br />

(3) ZUSÄTZLICHE ANSPRÜCHE BEI VERSCHULDEN ODER VERTRETENMÜSSEN DES UNTER<br />

NEHMERS<br />

(a) Deutschland<br />

Hat der Unternehmer den Mangel schuldhaft verursacht oder hat er ihn sonstwie <strong>zu</strong><br />

vertreten, so hat der Besteller gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB einen<br />

Anspruch auf Ersatz sämtlicher über die Mangelbeseitigungskosten hinausgehender<br />

Folgeschäden. Das Vertretenmüssen <strong>des</strong> Unternehmers wird gemäß § 280 Abs. 1<br />

S. 2 BGB widerleglich vermutet. Somit hat der Unternehmer dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong> beweisen,<br />

dass er den Mangel nicht <strong>zu</strong> vertreten hat.<br />

(b) England<br />

Im englischen Recht ist der Schadensersatzanspruch ohnehin verschuldensun­<br />

abhängig. Der Auftraggeber hat also auch ohne Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers<br />

einen Anspruch auf Ersatz seines positiven Interesses (s. oben S. 96).<br />

(c) Frankreich<br />

Ein Verschulden <strong>des</strong> Bauunternehmers löst über die in Unterpunkt (2)(c) (s. oben<br />

S. 96) genannten Ansprüche hinaus deliktische Schadensersatzansprüche aus.<br />

Diese sind in der Praxis aber von geringem Interesse, weil bereits der werkvertragliche<br />

Schadensersatzanspruch auf den Ersatz <strong>des</strong> positiven Interesses<br />

einschließlich immaterieller Schäden gerichtet ist.<br />

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