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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Diese Kündigungsrechte ermöglichen es dem Auftraggeber <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t, im Falle von<br />

finanziellen Schwierigkeiten <strong>des</strong> Auftragnehmers zügig Klarheit über das Schicksal<br />

<strong>des</strong> Bauvertrags herbei<strong>zu</strong>führen. Macht der Auftraggeber von diesem Kündigungsrecht<br />

gebraucht, so treffen ihn aber folgende Nachteile: Die Mehrkosten, die durch<br />

die Vergabe der Restarbeiten an einen neuen Auftragnehmer im Vergleich <strong>zu</strong>m<br />

ursprünglichen Vertragspreis entstehen, hat grundsätzlich der Auftraggeber selbst<br />

<strong>zu</strong> tragen. Im Hinblick auf seine Gewährleistungsansprüche für das bereits erstellte<br />

Teilwerk ist er lediglich Insolvenzgläubiger.<br />

Um diese Nachteile auf Auftraggeberseite <strong>zu</strong> vermeiden, arbeitet die Praxis teilweise<br />

mit Vertragserfüllungssicherheiten. Gängiges Sicherungsmittel ist bspw. die<br />

Bankbürgschaft. 400 Befindet sich in einem Bauvertrag, der eine entsprechende<br />

Sicherungsabrede enthält, ein wirksamer Verweis auf die VOB/B, so ist der darin<br />

enthaltene § 17 <strong>zu</strong> beachten.<br />

Gefährlich ist der Ausspruch einer Kündigung oder eines Rücktritts bei Bauträgerverträgen:<br />

Tritt hier der Auftraggeber <strong>zu</strong>rück, so verliert er seinen Anspruch auf<br />

Übertragung <strong>des</strong> Grundstückseigentums und erhält im Gegen<strong>zu</strong>g lediglich einen<br />

Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Abschläge. Dieser Rückzahlungsanspruch<br />

ist jedoch durch die Vormerkung nicht gesichert. Statt<strong>des</strong>sen hat der<br />

Insolvenzverwalter nun einen Anspruch auf Löschung dieser Vormerkung, weil der<br />

durch sie gesicherte Anspruch auf Übertragung <strong>des</strong> Grundstückseigentums weggefallen<br />

ist. Dies führt da<strong>zu</strong>, dass der Auftraggeber mit seinem Anspruch auf Rückzahlung<br />

der erbrachten Abschläge bloßer Insolvenzgläubiger ist. 401<br />

d. Kostenanschlag<br />

¾ Welche Wirkungen hat ein Kostenanschlag? Welche Rechte stehen<br />

dem Verbraucher <strong>zu</strong>, wenn der Unternehmer die im Kostenanschlag angegebenen<br />

Summen überschreitet?<br />

Eine Regelung <strong>zu</strong>m Kostenanschlag findet sich in § 650 BGB. Demnach handelt es<br />

sich bei einem Kostenanschlag grundsätzlich um eine unverbindliche Berechnung<br />

der voraussichtlichen Kosten.<br />

400 Vgl. KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Thierau, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 17<br />

VOB/B Rn. 102; WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1249 ff.<br />

401 Thode, ZNotP 2004, 210, 212; MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht, München 2008,<br />

Abschnitt E Rn. 69.<br />

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