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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

Dutch Report (Bruggeman/Chao-Duivis)<br />

Hinweis: Falls es in Ihrem Land kein spezielles Bauvertragsrecht gibt, sind hier spe­<br />

zielle Verbraucherschutznormen in dem Regelungsbereich von Interesse, dem der<br />

Bauvertrag unterfällt.<br />

Der Verbraucher wird in Art. 7:2 nlZGV (Kauf) und Art. 7:765 nlZGB (Werkvertrag)<br />

legaldefiniert: Demnach ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die nicht im<br />

Rahmen eines Gewerbes oder Berufes handelt. Zum Vergleich kann die<br />

Verbraucherdefinition, die sich in den meisten europäischen Richtlinien wie bspw.<br />

auch der Klauselrichtlinie findet, herangezogen werden: In der genannten Richtlinie<br />

wird der Verbraucher definiert als eine natürliche Personen, die bei Verträgen, die<br />

unter diese Richtlinie fallen, <strong>zu</strong> einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit <strong>zu</strong>gerechnet werden kann. Dies entspricht im Grundsatz<br />

der Definition im niederländischen Recht.<br />

Folgende Regelungen sind <strong>zu</strong>m Zweck <strong>des</strong> Verbraucherschutzes geschaffen<br />

worden:<br />

• Art. 7:2 nlZGB and 7:3 nlZGB (Kauf);<br />

• Art. 7:765–7:769 nlZGB (Werkvertrag)<br />

Die beiden Vorschriftenkomplexe enthalten ähnliche Regelungen; die Einzel­<br />

heiten werden im jeweiligen Sach<strong>zu</strong>sammenhang erörtert.<br />

2. Sind die genannten Regelungen dispositiver oder zwingender Natur?<br />

Wie bereits erwähnt, gibt es im niederländischen Zivilgesetzbuch einige Regelungen,<br />

die speziell für Verbraucherbauverträge geschaffen worden sind. Einige von<br />

ihnen sind zwingender Natur (gemäß Art. 7:769 nlZGB).<br />

Die folgenden Regelungen haben zwingenden Charakter:<br />

• Die sogenannte „schriftelijkheidsei“ (Schriftformerfordernis) (Art. 7:2 nlZGB):<br />

Dieser Norm <strong>zu</strong>folge unterliegt ein Vertrag, an dem ein Verbraucher beteiligt<br />

ist und der den Kauf eines Grundstücks (wörtlich: eines Hauses, das <strong>zu</strong><br />

Wohnzwecken bestimmt ist) betrifft, der Schriftform. Wird der Vertrag nicht in<br />

schriftlicher Form geschlossen, ist der Vertrag nichtig. Eine identische Regel<br />

findet sich für den reinen Bauvertrag in Art. 7: 766 nlZGB.<br />

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