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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Deshalb sind sämtliche gesetzliche Gewährleistungen <strong>des</strong> Bauunternehmers<br />

zwingend und gehören <strong>zu</strong>m ordre public.<br />

Sind folgende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

wirksam und in der Praxis üblich?<br />

(1) Völliger Ausschluss der Gewährleistung.<br />

(2) Ausschluss einzelner Gewährleistungsrechte.<br />

(3) Beschränkung der Gewährleistung auf bestimmte Mängel.<br />

(4) Beschränkung der Gewährleistung auf bestimmte Teile <strong>des</strong> Werkes.<br />

(5) Beschränkung der Gewährleistung auf Fälle schuldhaften Handelns.<br />

(6) Beschränkung der Schadensersatzhaftung <strong>des</strong> Unternehmers auf unmittel­<br />

bare Schäden.<br />

Da Folgeschäden nicht direkt unter Art. 1792-5 C.civ. genannt werden, könnte man<br />

sich vorstellen, dass sie nicht von dem Verbot der haftungsbeschränkenden<br />

Klauseln erfasst werden. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht hier<strong>zu</strong> geäußert.<br />

Aber aufgrund der strengen Rechtsprechung <strong>zu</strong> Haftungsbegren<strong>zu</strong>ngen und <strong>des</strong><br />

absoluten gesetzlichen Verbots kann man sich vorstellen, dass die Rechtsprechung<br />

das Verbot gegebenenfalls auch auf Folgeschäden ausdehnen würde.<br />

(7) Kumulative Begren<strong>zu</strong>ng der Schadensersatzhaftung <strong>des</strong> Unternehmers<br />

wegen leichter Fahrlässigkeit auf unmittelbare Schäden und auf Fälle<br />

wesentlicher Mängel.<br />

(8) Begren<strong>zu</strong>ng der Schadensersatzhaftung auf Fälle versicherbarer Risiken.<br />

(9) Summenmäßige Begren<strong>zu</strong>ng der Haftung <strong>des</strong> Unternehmers?<br />

(10) Verweisung <strong>des</strong> Verbrauchers wegen seiner Gewährleistungsansprüche<br />

an Nachunternehmer.<br />

Auch diese Vereinbarung ist verboten. Dagegen sind Vereinbarungen zwischen<br />

Hauptunternehmer und Nachunternehmer bezüglich der Regressforderungen möglich,<br />

da diese nicht von dem Verbot <strong>des</strong> Art. 1792-5 C.civ. erfasst werden.<br />

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