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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

die Geltendmachung von Abschlagszahlungen hingegen nicht erforderlich (ausführlich<br />

da<strong>zu</strong> oben S. 33). Gleiches gilt nach § 16 Nr. 1 VOB/B. 97<br />

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist<br />

ein Verhalten, in dem die Billigung <strong>des</strong> Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß<br />

<strong>zu</strong>m Ausdruck kommt. 98 Eine solche Billigung kann sich je nach den Umständen<br />

bspw. in der rügelosen Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Bauwerkes manifestieren.<br />

ii. Abnahmefiktionen<br />

Das Werkvertragsrecht sieht zwei Abnahmefiktionen 99 vor.<br />

Gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB wird eine Abnahme fingiert, wenn das Werk vollendet<br />

ist, keine wesentlichen Mängel aufweist, der Unternehmer dem Besteller eine ange­<br />

messene Frist <strong>zu</strong>r Abnahme gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.<br />

Die zweite Abnahmefiktion findet sich in § 641a BGB. Dieser Norm <strong>zu</strong>folge steht die<br />

von einem Gutachter erteilte Fertigstellungsbescheinigung der Abnahme gleich. In<br />

der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt, weil die Fertigstellungs­<br />

bescheinigung selbst dann nicht erteilt werden darf, wenn das Werk nur unwesentliche<br />

Mängel aufweist. 100 Da sich diese Regelung bisher nicht bewährt hat, soll sie<br />

im Zuge <strong>des</strong> im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Forderungssicherungsgesetzes<br />

101 gestrichen werden. 102<br />

Ist Teil B der VOB wirksam in den Vertrag einbezogen worden, so kommen <strong>zu</strong> den<br />

eben erwähnten Abnahmefiktionen zwei weitere hin<strong>zu</strong>.<br />

Gem. § 12 Nr. 5 (1) VOB/B wird die Abnahme fingiert, wenn das Werk fertiggestellt<br />

worden ist, es keine wesentlichen Mängel aufweist 103 und seit der schriftlichen Mit­<br />

teilung über die Fertigstellung <strong>des</strong> Werkes 12 Werktage verstrichen sind.<br />

97 Vgl. allgemein <strong>zu</strong>r Fälligkeit von Abschlagszahlungen BGH NJW 1979, 650, 651.<br />

98 MESSERSCHMIDT/VOIT/Messerschmidt, Privates Baurecht, München 2008, Rn. 128 ff.<br />

99 Vgl. <strong>zu</strong> der Frage, ob es sich bei den im Folgenden genannten Normen wirklich um eine<br />

gesetzliche Fiktion im eigentlichen Sinne handelt, Motzke, NZBau 2000, 489, 494.<br />

100 VON KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 313; vgl. auch die frühe Kritik von Thode, NZBau 2002, 297, 303.<br />

101 Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

102 Die Abschaffung dieser Norm hat bereits der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg gefordert; vgl. <strong>des</strong>sen baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf<br />

<strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Empfehlung Nr. 15, abrufbar unter http://www.ifbf.de/<br />

download/arbeitskreis.pdf.<br />

103 So die Rechtsprechung, die ein abnahmereifes Werk verlangt; vgl. BGH, NJW-RR 89, 979. In der<br />

Literatur ist diese Vorausset<strong>zu</strong>ng umstritten: dafür bspw. INGENSTAU/KORBION/Oppler, VOB­<br />

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