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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Wird während der Bauphase bereits vor dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt<br />

ein Mangel sichtbar, so gestaltet sich die Lage für den Besteller bei einem reinen<br />

BGB-Vertrag schwierig. Zwar ist sein Erfüllungsanspruch auf Erstellung eines<br />

mangelfreien Werkes gerichtet. Dieser Anspruch ist während der Bauphase aber<br />

noch nicht fällig. Vor Fälligkeit kann der Besteller daher grundsätzlich nicht die<br />

Beseitigung bereits sichtbarer Mängel verlangen. 206 Allenfalls dann, wenn eine<br />

spätere Mangelbeseitigung durch die Fortführung der Arbeiten erheblich erschwert<br />

würde, ist <strong>zu</strong> erwägen, dem Besteller bereits während der Bauphase einen Mangelbeseitigungsanspruch<br />

<strong>zu</strong> geben. 207 In diesem Punkt besteht aber derzeit große<br />

Rechtsunsicherheit.<br />

Um hier für klare Verhältnisse <strong>zu</strong> sorgen, räumt § 4 Nr. 7 VOB/B dem Besteller<br />

bereits vor Fertigstellungsfrist einen Mangelbeseitigungsanspruch ein. Sind die<br />

VOB/B Vertragsbestandteil geworden, so verbessert sich also insofern die Position<br />

<strong>des</strong> Bestellers. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH soll dem Besteller aber auch in<br />

diesem Rahmen ohne Kündigung <strong>des</strong> Vertrags 208 kein Selbstvornahmerecht <strong>zu</strong>­<br />

stehen. 209<br />

Für die Schaffung eines umfassenden Mangelbeseitigungs- und<br />

Selbstvornahmerechts während der Bauphase hat sich der Arbeitskreis<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg ausgesprochen.<br />

210 Dieser Vorschlag greift die in der Praxis erhobene Forderung 211<br />

nach einer solchen Regelung auf, führt aber da<strong>zu</strong>, dass auf der Baustelle<br />

möglicherweise ein Drittunternehmer auftaucht, <strong>des</strong>sen Tätigkeit nicht eingeplant<br />

war. Dies kann bei einer im Übrigen uneingeschränkten Aufrechterhaltung <strong>des</strong><br />

Vertragsverhältnisses mit dem ursprünglichen Unternehmer Koordinierungs­<br />

206 MESSERSCHMIDT/VOIT/Drossart, Privates Baurecht, München 2008, § 634 Rn. 2.<br />

207 VON KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 609.<br />

208 Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 VOB/B kann sich die Entziehung <strong>des</strong> Auftrags auch auf einen in sich<br />

abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken.<br />

209 BGH, NJW-RR 1998, 235; <strong>zu</strong>stimmend KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Merkens, VOB Teile A und<br />

B, 2. Aufl. München 2007, § 4 VOB/B Rn. 149; kritisch hingegen INGENSTAU/KORBION/Oppler,<br />

VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 4 Nr. 7 VOB/B Rn. 62 ff.<br />

210 Vgl. den baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 3<br />

Abs. 3, abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

211 Vgl. INGENSTAU/KORBION/Oppler, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 4 Nr. 7 VOB/B<br />

Rn. 62 ff<br />

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