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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

Für Klagen von Bestellern wegen Baumängeln beginnt die Verjährung normalerweise<br />

am Tag der Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, da an diesem Tag die Zahlung <strong>des</strong><br />

Festpreises fällig wird und der Besteller Besitz am Werk erlangt. Liegt eine Klage<br />

auf Schadensersatz nach dem Latent Damage Act 1988 vor, so finden die<br />

Sektionen 14A und 14B <strong>des</strong> Limitaion Act 1980 Anwendung.<br />

14A Besondere Verjährungsfristen für Klagen wegen Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ngen,<br />

wenn für die Klageerhebung relevante Tatsachen bei Anspruchsentstehung noch<br />

nicht bekannt waren<br />

(1) Diese Sektion ist anwendbar auf jede Schadensersatzklage wegen<br />

Sorgfaltspflichtverlet<strong>zu</strong>ngen/, die nicht bereits von Sektion 11 dieses Acts erfasst ist und<br />

bei der der Beginn der Verjährungsfrist gemäß Untersektion (4) (b) auf ein Datum nach<br />

Anspruchsentstehung fällt.<br />

(2) Sektion 2 dieses Acts findet keine Anwendung auf Klagen, auf die diese Sektion<br />

(14A) anwendbar ist.<br />

(3) Eine Klage, die unter diese Sektion fällt, darf nicht erhoben werden, nachdem die<br />

einschlägige Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit Untersektion (4) abgelaufen ist.<br />

(4) Die Verjährungsfrist endet entweder<br />

(a) sechs Jahre nach dem Tag, an dem der Anspruch entstand; oder<br />

(b) drei Jahre nach dem Tag, der in Untersektion (5) bestimmt ist, falls die Verjährung<br />

dann später endet als die Verjährung gemäß Paragraph (a) .<br />

(5) Im Sinne dieser Sektion beginnt die Verjährungsfrist gemäß Untersektion (4) (b)<br />

frühestens an dem Tag, an dem der Kläger oder eine andere Person, die einen<br />

Klageanspruch hat, erstmals die Kenntnis, die erforderlich ist, um eine<br />

Schadensersatzklage<br />

Klagemöglichkeit hatte.<br />

<strong>zu</strong> erheben, und <strong>zu</strong>gleich auch die entsprechende<br />

(6) In Untersektion (5) bedeutet der Ausdruck “ Kenntnis, die erforderlich ist, um eine<br />

Schadensersatzklage <strong>zu</strong> erheben“ sowohl<br />

(a) die Kenntnis der relevanten Tatsachen <strong>des</strong> Schadens, für den Schadensersatz<br />

begehrt wird; als auch<br />

(b) die Kenntnis der anderen Tatsachen, die für die laufende Klage, die in Untersektion<br />

(8) erwähnt werden, von Bedeutung sind.<br />

(7) Im Sinne der Untersektion (6) (a) sind relevante Tatsachen <strong>des</strong> Schadens solche<br />

Tatsachen, die eine vernünftige Person, die solche Schäden erleiden musste, da<strong>zu</strong><br />

bewegen würden, die gegebenen Anhaltspunkte so ein<strong>zu</strong>stufen, dass sie die Einleitung<br />

eines Schadensersatzprozesses gegen einen Beklagten, der seine Haftung nicht<br />

bestritten hat und in der Lage ist, einem Urteil Folge <strong>zu</strong> leisten, rechtfertigen würden.<br />

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