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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

b. Gibt es Min<strong>des</strong>terfordernisse für den Inhalt eines Verbraucherbauvertrags,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung und Preistransparenz?<br />

¾ Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn diese Min<strong>des</strong>terfordernisse<br />

nicht eingehalten werden?<br />

¾ Falls es solche Min<strong>des</strong>terfordernisse nicht oder kaum gibt: Stellt sich in<br />

der Praxis – wie in Deutschland – das Problem un<strong>zu</strong>reichender Leistungsbeschreibungen?<br />

Falls nicht: Wieso nicht?<br />

Besondere Min<strong>des</strong>terfordernisse für den Inhalt von Bauverträgen sieht das Gesetz<br />

nicht vor. Aus den allgemeinen Vertragslehren folgt freilich, dass die essentialia<br />

negotii Gegenstand der Vereinbarung geworden sein müssen. Die daraus<br />

resultierenden Anforderungen sind aber gering. Nur wenn die Leistungsbe­<br />

schreibung so lückenhaft oder gar in sich widersprüchlich ist, dass die geschuldete<br />

Leistung durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, fehlt es an den essentialia<br />

negotii. Eine solche Annahme ist auf außergewöhnliche Sonderfälle beschränkt. In<br />

der Praxis liegt das eigentliche Problem <strong>zu</strong>meist eher darin, dass die Leistungs­<br />

beschreibung zwar nicht völlig un<strong>zu</strong>reichend – da einer konkretisierenden<br />

Auslegung <strong>zu</strong>gänglich –, aber immerhin so unklar ist, dass ein kostspieliger Streit<br />

um das Ergebnis der Auslegung entsteht. 322<br />

Vor diesem Hintergrund hat sich der 1. Deutsche Baugerichtstag mit der Frage be­<br />

schäftigt, ob eine Baubeschreibungspflicht beim Bauen „aus einer Hand“ in das<br />

BGB aufgenommen werden sollte. Mit knapper Mehrheit hat er dies abgelehnt,<br />

<strong>zu</strong>gleich jedoch empfohlen, Regelungen in anderen EU-Ländern auf mögliche<br />

Lösungen <strong>des</strong> beschriebenen Problems hin <strong>zu</strong> untersuchen. 323<br />

3. Möglichkeit, sich vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen<br />

¾ Hat der Verbraucher unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen oder<br />

grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsschluss<br />

die Möglichkeit, sich wieder vom Vertrag <strong>zu</strong> lösen (Widerrufsrecht,<br />

322<br />

MESSERSCHMIDT/VOIT/von Rintelen, Privates Baurecht, München 2008, § 631 BGB Rn. 60; Thode,<br />

ZNotP 2004, 131.<br />

323<br />

Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

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