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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

von der Kündigung unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme<br />

<strong>des</strong> Teilwerkes.<br />

Für das Teilwerk, das aufgrund der Kündigung nicht mehr <strong>zu</strong> erbringen ist, kann der<br />

Unternehmer die ursprüngliche Vergütung unter Ab<strong>zu</strong>g <strong>des</strong>sen, was er infolge der<br />

Vertragsaufhebung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft<br />

erwirbt oder <strong>zu</strong> erwerben böswillig unterlässt, verlangen. Dieser zweite<br />

Vergütungsanteil ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil es an einem steuerrechtlichen<br />

Austauschverhältnis fehlt. 406<br />

Um für den Vergütungsanteil, der sich auf das noch nicht errichtete Teilwerk bezieht,<br />

in der Praxis schwierige Kalkulationen <strong>zu</strong> vermeiden, soll mit dem For­<br />

derungssicherungsgesetz 407 eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, der<br />

<strong>zu</strong>folge dem Unternehmer 5% dieses eigentlich noch nicht verdienten Vergütungs­<br />

anteils <strong>zu</strong>stehen.<br />

Sind die VOB/B Vertragsbestandteil geworden, ist die Kündigung gem. § 8 Nr. 5<br />

schriftlich <strong>zu</strong> erklären.<br />

3. Gefahrtragung<br />

a. Wie ist die Rechtslage, wenn ein bereits errichtetes Teilwerk vor Fertig­<br />

stellung <strong>des</strong> gesamten Baus durch Umstände zerstört wird, die außerhalb<br />

der Einflusssphäre der Parteien liegen?<br />

¾ Hat der Verbraucher die bereits ausgeführten Leistungen <strong>zu</strong> vergüten<br />

(Preisgefahr)?<br />

¾ Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Neuerrichtung<br />

(Leistungsgefahr)?<br />

Nach dem Werkvertragsrecht <strong>des</strong> BGB hat der Auftraggeber in einem solchen Fall<br />

die bereits ausgeführten, aber zerstörten Leistungen nicht <strong>zu</strong> vergüten. Nach wie<br />

vor hat er einen Anspruch auf Errichtung <strong>des</strong> vertraglich vereinbarten Werkes.<br />

406 Diese Sichtweise ist mit der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG vereinbar. Vgl.<br />

BGH BauR 2008, 506 sowie EuGH Rs. C-277/05, Société thermale d'Eugénie-les-Bains.<br />

407 Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

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