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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Die dritte Zivilkammer hat allerdings entschieden, dass die darlehensgebende Bank<br />

keine Verpflichtung hat, die Echtheit der vorgelegten Urkunden bezüglich der<br />

Bürgschaftsbestellung <strong>zu</strong> überprüfen. 494<br />

Bei dem Bauvertrag ohne Lieferung eines Plans sind nach Art. L.232-2 CCH i.V.m.<br />

Art. L.231-6 CCH dieselben Garantievorschriften bezüglich der Liefergarantie an­<br />

wendbar.<br />

Bei den anderen untersuchten Vertragsarten ist der Schutz <strong>des</strong> Auftraggebers im<br />

Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers weniger stark ausgeprägt.<br />

Bei dem Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung der Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> wird der Kaufpreis erst bei Lieferung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> entrichtet, so dass<br />

sich in der Regel kein Insolvenzproblem <strong>des</strong> Bauunternehmers für den Käufer<br />

ergibt. Da der Eigentumserwerb, der <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt der Feststellung der<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> durch notariellen Vertrag entsteht, rückwirkend <strong>zu</strong> dem<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsabschlusses wirkt, besteht eine rechtliche Fiktion, nach der<br />

der Unternehmer während der gesamten Zeit der Errichtung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> nie<br />

Eigentümer war und seine Gläubiger daher auch keinen Zugriff auf das Gebäude<br />

haben können. 495 Etwaige bestellte dingliche Sicherheiten auf die Liegenschaft, wie<br />

z.B. Hypotheken, erlöschen mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber.<br />

Hierdurch wird ein wirksamer Schutz <strong>des</strong> Erwerbers erreicht.<br />

In den Fällen <strong>des</strong> Verkaufs eines in Zukunft <strong>zu</strong> errichtenden Gebäu<strong>des</strong> stellt sich<br />

jedoch das Problem der Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers, weil der Kaufpreis in Etappen<br />

nach dem Baufortschritt bezahlt wird. Obwohl der Käufer nach französischem Recht<br />

die erstellten Gebäudeteile bereits während der Vertragsdurchführung nach und<br />

nach entsprechend dem Baufortschritt erwirbt, kann sich im Insolvenzfall das<br />

Problem <strong>des</strong> Abbruchs der Bauarbeiten und der Mehrkosten bei Weiterführung<br />

durch ein anderes Unternehmen stellen.<br />

494<br />

Cass. 3e civ., 12 février 2003, n°01-12.086, Bull. civ. III, n°31, RDI 2003, S.236 observations P.<br />

Paineau.<br />

495<br />

Philippe Malinvaud, Droit de la construction, Dalloz 2007/2008, Bearbeiter: Olivier Tournafond,<br />

n°531.570, S.1129.<br />

287

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