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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

¾ Sieht das Gesetz oder die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine<br />

Fiktion dieser Akzeptanz vor?<br />

Das Werkvertragsrecht sieht zwei Abnahmefiktionen 350 vor.<br />

Gem. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB wird eine Abnahme fingiert, wenn das Werk vollendet<br />

ist, keine wesentlichen Mängel aufweist, der Unternehmer dem Besteller eine<br />

angemessene Frist <strong>zu</strong>r Abnahme gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.<br />

Die zweite Abnahmefiktion findet sich in § 641a BGB. Dieser Norm <strong>zu</strong>folge steht die<br />

von einem Gutachter erteilte Fertigstellungsbescheinigung der Abnahme gleich. In<br />

der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch selten genutzt, weil die Fertigstellungsbescheinigung<br />

selbst dann nicht erteilt werden darf, wenn das Werk nur unwesentliche<br />

Mängel aufweist. 351 Da sich diese Regelung bisher nicht bewährt hat, soll sie<br />

im Zuge <strong>des</strong> im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Forderungssicherungsgesetzes<br />

352 gestrichen werden. 353<br />

Ist Teil B der VOB wirksam in den Vertrag einbezogen worden, so kommen <strong>zu</strong> den<br />

eben erwähnten Abnahmefiktionen zwei weitere hin<strong>zu</strong>.<br />

Gem. § 12 Nr. 5(1) VOB/B wird die Abnahme fingiert, wenn das Werk fertiggestellt<br />

worden ist, es keine wesentlichen Mängel aufweist 354 und seit der schriftlichen<br />

Mitteilung über die Fertigstellung <strong>des</strong> Werkes 12 Werktage verstrichen sind.<br />

Gem. § 12 Nr. 5 (2) VOB/B wird eine Abnahme weiterhin dann fingiert, wenn der<br />

Besteller das Bauwerk 6 Werktage lang genutzt hat. Es ist umstritten, ob die Abnahmereife<br />

<strong>des</strong> Bauwerks Grundvorausset<strong>zu</strong>ng der Fiktion ist. 355<br />

350 Vgl. <strong>zu</strong> der Frage, ob es sich bei den im Folgenden genannten Normen wirklich um eine<br />

gesetzliche Fiktion im eigentlichen Sinne handelt, Motzke, NZBau 2000, 489, 494.<br />

351 Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 313; vgl. auch die frühe Kritik von Thode, NZBau 2002, 297, 303.<br />

352 Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes vom 2. Feb. 2006, BT-Drs. 16/511.<br />

353 Die Abschaffung dieser Norm hat bereits der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg gefordert; vgl. <strong>des</strong>sen baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf<br />

<strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Empfehlung Nr. 15, abrufbar unter http://www.<br />

ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

354 So die Rechtsprechung, die ein abnahmereifes Werk verlangt; vgl. BGH, NJW-RR 89, 979. In der<br />

Literatur ist diese Vorausset<strong>zu</strong>ng umstritten: dafür bspw. INGENSTAU/KORBION/Oppler, VOB-<br />

Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 12 Nr. 5 VOB/B Rn. 6 sowie MESSERSCHMIDT/VOIT,<br />

Privates Baurecht, München 2008, § 12 VOB/B Rn. 15, wo aber eine großzügige Sichtweise der<br />

Abnahmereife befürwortet wird, um die Abnahmefiktion <strong>des</strong> § 12 Nr. 5 VOB/B nicht <strong>zu</strong> entwerten;<br />

gänzlich gegen die Vorausset<strong>zu</strong>ng der Abnahmereife bspw. KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/<br />

Havers, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 12 VOB/B Rn. 106.<br />

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