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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

(c) Frankreich<br />

In Frankreich gibt es bei Bauverträgen vier verschiedene Gewährleistungsfristen:<br />

eine 1-Jahresfrist, eine 2-Jahresfrist, eine 10-Jahresfrist und sogar eine 30-Jahresfrist.<br />

Welche von diesen Fristen einschlägig ist, hängt von der Art <strong>des</strong> Mangels<br />

sowie vom Vertragstyp ab.<br />

Am umfassendsten ist die einjährige Garantie der ordnungsgemäßen Fertigstellung.<br />

Sie gibt dem Auftraggeber bei allen Mängeln, 229 die innerhalb eines Jahres nach der<br />

Abnahme sichtbar werden, sämtliche unter Punkt (2) erörterten Gewährleistungsansprüche<br />

(oben S. 96). 230<br />

Gem. Art. 1792-3 C. civ. profitiert der Auftraggeber von einer zweijährigen Funktionsgarantie<br />

231 für sämtliche Zubehörteile <strong>des</strong> Bauwerkes.<br />

Art. 1792 C. civ. statuiert schließlich eine zehnjährige Gewährleistung für alle Schä­<br />

den, die die Standfestigkeit <strong>des</strong> Bauwerks beeinträchtigen, sowie für diejenigen<br />

Schäden, die die Nutzbarkeit <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> <strong>zu</strong>m vertraglich bestimmten Zweck einschränken.<br />

232 Nach der Rechtsprechung der Cour de cassation fallen unter diese<br />

zehnjährige Gewährleistung auch sämtliche Abweichungen von der vertraglich ver­<br />

einbarten Beschaffenheit, die im Zeitpunkt der Abnahme vorlagen.<br />

Jede dieser Gewährleistungsfristen beginnt mit der Abnahme <strong>des</strong> Bauwerks <strong>zu</strong><br />

laufen.<br />

Enthält der Bauvertrag kaufrechtliche Elemente wie bspw. der Bauträgervertrag, so<br />

kommen die kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen <strong>zu</strong>m Tragen. Demnach beträgt<br />

die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel 30 Jahre. Gem. Art. 1648 C. civ.<br />

verliert der Auftraggeber jedoch seine Gewährleistungsansprüche für einen<br />

bestimmten Mangel, wenn er diesen Mangel nicht innerhalb von zwei Jahren nach<br />

<strong>des</strong>sen Entdeckung rügt.<br />

229<br />

Als einen Sonderfall führt Art. 1792-6 C.civ. eine mangelhafte Geräuschisolation an.<br />

230<br />

„Garantie de parfait achèvement“.<br />

231<br />

„Garantie biennale de bon fonctionnement <strong>des</strong> éléments d’équipement dissociables“.<br />

232<br />

„Garantie décennale portant sur l’ouvrage et les éléments d’équipement“.<br />

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