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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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(b) England<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

In England gibt es sehr häufig Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein Bauwerk<br />

vertragskonform errichtet worden ist. Bei der Entscheidung derartiger Streitigkeiten<br />

wird grundsätzlich eine funktionale Betrachtungsweise vorgenommen. Ist Gegenstand<br />

eines Bauvertrages bspw. die Errichtung eines Wohnhauses, so hat der<br />

Unternehmer alle Leistungen <strong>zu</strong> erbringen, die erforderlich sind, um das Gebäude<br />

bewohnbar war <strong>zu</strong> machen. 202<br />

(c) Frankreich<br />

Im Mittelpunkt <strong>des</strong> französischen Gewährleistungsrechts steht seit der Reform von<br />

1978 nicht mehr der Mangel, sondern der Begriff <strong>des</strong> Schadens. Gem. Art. 1792<br />

C. civ. haftet der Unternehmer für alle Schäden, die am Gebäude innerhalb der<br />

jeweiligen Gewährleistungsfrist sichtbar werden und die die Standfestigkeit <strong>des</strong><br />

Bauwerks beeinträchtigen oder auf andere Weise da<strong>zu</strong> führen, dass das Gebäude<br />

<strong>zu</strong> seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht genutzt werden kann. 203<br />

Bleibt die Schwere <strong>des</strong> Schadens unterhalb dieser Schwelle, so kommt es entscheidend<br />

darauf an, ob das Bauwerk die vertraglich geschuldete Beschaffenheit<br />

aufweist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Bauunternehmer ebenfalls nach Art. 1792<br />

C. civ. 204<br />

(d) Niederlande<br />

In den Niederlanden ist die Frage der Baumängelhaftung ebenfalls sehr häufig<br />

Gegenstand von Gerichtsverfahren. Entscheiden<strong>des</strong> Kriterium für die Streitentscheidung<br />

ist dabei jeweils die Vertragskonformität <strong>des</strong> errichteten Bauwerks.<br />

202<br />

Vgl. Williams v. Fitzmaurice (1858) 3 H & N 844.<br />

203<br />

„Tout constructeur d’un ouvrage est responsable de plein droit […] <strong>des</strong> dommages, même<br />

résultant d’un vice de sol, qui compromettent la solidité de l’ouvrage ou qui, l’affectant dans l’un<br />

de ses eléments constitutifs ou l’un de ses éléments d’équipement, le rendent impropre à sa<br />

<strong>des</strong>tination.“<br />

204<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 16. Okt. 2002, Recueil le Dalloz 2003, jurisprudence 300 mit<br />

Anmerkung Malinvaud.<br />

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