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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

gerichtstag sich dafür ausgesprochen, beim „Bauen aus einer Hand“ eine Besteller­<br />

sicherheit für Verbraucher gegen die Folgen einer Unternehmerinsolvenz geseztlich<br />

vor<strong>zu</strong>sehen. 157<br />

(b) England<br />

Der Insolvenzverwalter <strong>des</strong> Bauunternehmens kann gegen den Auftraggeber die<br />

Werklohnforderung geltend machen. Dem kann der Auftraggeber zwar seine Gegenansprüche<br />

im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Diese Möglichkeit hilft<br />

aber freilich wenig, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer bereits Abschlagszahlungen<br />

geleistet hat. Letzteres ist in England bei Verbraucherbauverträgen jedoch<br />

eher die Ausnahme. Das eigentliche Problem besteht daher für den Auftraggeber<br />

darin, einen Unternehmer <strong>zu</strong> finden, der das bereits begonnene Bauwerk <strong>zu</strong><br />

einem vernünftigen Preis abschließt.<br />

(c) Frankreich<br />

Die Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers hat <strong>zu</strong>nächst auf das Schicksal <strong>des</strong> Bauvertrages<br />

keinen Einfluss. Insbesondere hat der Auftraggeber nicht das Recht, den Bauvertrag<br />

aufgrund der Insolvenz <strong>des</strong> Unternehmers <strong>zu</strong> kündigen. Wie in Deutschland<br />

obliegt die Abwicklung <strong>des</strong> Vertrages nach Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens über<br />

das Vermögen <strong>des</strong> Bauunternehmens dem Insolvenzverwalter. Dieser hat nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen <strong>zu</strong> entscheiden, ob er den Bauvertrag fortführen oder<br />

kündigen möchte. Der Auftraggeber kann den Insolvenzverwalter diesbezüglich <strong>zu</strong><br />

einer Stellungnahme auffordern. Dieser hat dann innerhalb eines Monats über die<br />

Fortset<strong>zu</strong>ng der Vertragsdurchführung <strong>zu</strong> entscheiden. Antwortet der Insolvenz­<br />

verwalter dem Auftraggeber innerhalb der Monatsfrist nicht, gilt der Vertrag als<br />

aufgelöst. 158<br />

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Kündigung oder wird die Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, greifen <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

besondere Schutzmechanismen. Diese unterscheiden sich erneut von Vertragstyp<br />

<strong>zu</strong> Vertragstyp:<br />

157 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

158 Vgl. <strong>zu</strong> alledem Art. 37 <strong>des</strong> Gesetzes über Insolvenzen und Sanierungen vom 25. Januar 1985.<br />

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