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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Mängel hat der Unternehmer keinen Zugriff auf das hinterlegte Geld. Man könnte<br />

also von einem modifizierten, pauschalisierten Zurückbehaltungsrecht sprechen.<br />

Bei einem Bauträgervertrag soll die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts jedoch<br />

mit dem kaufrechtlichen Element unvereinbar sein, weil das französische Kaufvertragsrecht<br />

im Falle von Mängeln kein Zurückbehaltungsrecht kennt.<br />

Wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist die Fälligkeit der Restlohnforderung<br />

von der Abnahme <strong>des</strong> ausgebesserten Werkes abhängig.<br />

(d) Niederlande<br />

Wie bereits beschrieben, kann der Auftraggeber gem. Art. 7:768 nlZGB während<br />

eines Zeitraumes von drei Monaten nach Fertigstellung 5% der Werklohnforderung<br />

bei einem Notar hinterlegen, um so eine Sicherheit für eventuelle Gewährleistungsansprüche<br />

<strong>zu</strong> behalten. Ein Nachweis von Mängeln ist dafür nicht erforderlich. Nach<br />

Ablauf der drei Monate hat der Unternehmer einen Anspruch auf Auskehrung dieser<br />

Restsumme, wenn keiner der in Art. 6:262 nlZGB genannten Fälle vorliegt (vgl.<br />

bereits oben S. 50).<br />

(e) Schweiz<br />

Gem. Art. 82 OR hat der Auftraggeber das Recht, im Falle von Mängeln einen Teil<br />

der Werklohnforderung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>behalten. Die Höhe entspricht dem Zwei- bis<br />

Dreifachen der voraussichtlichen Nachbesserungskosten. Da das schweizerische<br />

Recht für die Fälligkeit der Lohnforderung keine Abnahme im Sinne <strong>des</strong> deutschen<br />

Rechts voraussetzt, wird die Restlohnforderung fällig, sobald der Unternehmer das<br />

Werk nachgebessert hat.<br />

Anders liegen die Dinge unter der SIA-Norm 118, nach der die Abnahme auch für<br />

Nachbesserungsarbeiten durch<strong>zu</strong>führen ist, soweit sie hinsichtlich der betroffenen<br />

Mängel <strong>zu</strong>rückgestellt wurde. Letzteres ist gem. Art. 161 Abs. 3 SIA-Norm 118 dann<br />

möglich, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt.<br />

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