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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

Dutch Report (Bruggeman/Chao-Duivis)<br />

sichtbarer Mängel keinen Vorbehalt erklärt? Wenn ja: Gilt dies auch im<br />

Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Unter dem Mustervertrag:<br />

Ja. Bei der Übergabe <strong>des</strong> Hauses erstellen beide Seiten ein Übergabeprotokoll.<br />

Sämtliche sichtbare Mängel müssen in diesem Protokoll notiert werden, damit der<br />

Auftraggeber seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz behält.<br />

Während der Instandhaltungsperiode unterliegt der Verbraucher einer Obliegenheit,<br />

den Bauunternehmer sobald wie möglich <strong>zu</strong> informieren, wenn ein Mangel sichtbar<br />

wird.<br />

Nach Ablauf der Instandhaltungsperiode hat der Verbraucher einen Anspruch auf<br />

Mangelbeseitigung oder Schadensersatz nur im Hinblick auf solche Mängel, die im<br />

Mustervertrag genannt sind (dies sind (<strong>zu</strong>sammengefasst) Abweichungen von der<br />

vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, schwere Mängeln und versteckte Mängel).<br />

Die Geltendmachung dieser Ansprüche hat innerhalb einer angemessenen Zeit<br />

nach Entdeckung <strong>des</strong> Mangels <strong>zu</strong> erfolgen. Lässt der Verbraucher diese Zeit untätig<br />

verstreichen, verliert er seine Rechte.<br />

Im Hinblick auf Ansprüche, die auf die Garantie- und Sicherheitsklausel gestützt<br />

werden, gelten dieselben Grundsätze: Verbraucher haben den Mangel sobald wie<br />

möglich <strong>zu</strong> rügen. Für die Geltendmachung der entsprechenden Mängelansprüche<br />

gibt es ein spezielles Formblatt, das sogenannte „verzoek tot herstel” (auf Deutsch:<br />

Reparaturantrag), mit dem der Verbraucher Mangelbeseitigung, Schadensersatz für<br />

den Fall, dass der Mangel nicht behoben werden kann, und Ersatz der Folgeschäden<br />

verlangen kann.<br />

Nach dem niederländischen Zivilgesetzbuch müssen Mängel innerhalb einer<br />

angemessenen Zeit gerügt werden (Art. 7:759 nlZGB). Zwei Jahre nach erfolgter<br />

Rüge verjähren die Mängelansprüche. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Verbraucher die<br />

Geltendmachung seines Mangelbeseitigungs- sowie Schadensersatzanspruchs verwehrt<br />

(Art. 7:761 nlZGB).<br />

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