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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

Anhang 5: Länderbericht Schweiz<br />

A. Vorbemerkungen<br />

Das schweizerische Recht kennt kein Konsumentenschutzrecht, das spezifisch auf<br />

den Baubereich ausgerichtet wäre. Überhaupt ist der Konsumentenschutz<br />

hier<strong>zu</strong>lande tendenziell weniger stark ausgebildet als in der Europäischen Union.<br />

Doch ist gleichzeitig <strong>zu</strong> betonen, dass die klassische und in der Schweiz noch<br />

immer sehr verbreitete Bauorganisationsform darin besteht, dass der Bauherr einen<br />

Planer heranzieht, der ihm auch beratend <strong>zu</strong>r Seite <strong>zu</strong> stehen hat. Damit beschafft<br />

sich der Bauherr einschlägigen Sachverstand, weshalb es schwer hielte, hier von<br />

einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Bauherren- und Unternehmerseite<br />

aus<strong>zu</strong>gehen.<br />

Außerdem ist <strong>zu</strong> beachten, dass die Wohneigentumsquote in der Schweiz nur<br />

34,6 % beträgt und damit verhältnismäßig tief ist. Diese Tatsache lässt uns<br />

vermuten, dass der typische Wohneigentümer wirtschaftlich eher gut situiert ist und<br />

wohl auch in punkto Bildung und Erfahrung in Geschäftssachen nicht ohne weiteres<br />

mit dem Typus <strong>des</strong> schutzbedürftigen Konsumenten gleichgesetzt werden kann, wie<br />

er die „normalen“ konsumentenschutzrechtlichen Regulierungen prägt.<br />

Nach unserer Wahrnehmung ergeben sich die meisten Probleme ohnehin nicht in<br />

den eigentlichen Werkverträgen, sondern in den Kauf-/Werkverträgen, die häufig<br />

von Privaten mit professionellen Immobilienentwicklern abgeschlossen werden und<br />

die nicht nur die eigentliche Werkleistungen, sondern auch den Erwerb <strong>des</strong><br />

Grundstücks (in der Regel Stockwerkeigentum) umfassen. Hier sind wir uns im<br />

Klaren darüber, dass ein strukturelles Ungleichgewicht besteht, da der<br />

Käufer/Besteller meist nicht über einen ihm <strong>zu</strong>r Treue verpflichteten Planer verfügt<br />

und <strong>des</strong>halb der oben beschriebene Effekt entfällt.<br />

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