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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

grundsätzlich <strong>zu</strong>gänglich ist, 152 unterliegt der Werklohnanspruch für die Errichtung<br />

<strong>des</strong> Restbauwerkes dem Aufrechnungsverbot <strong>des</strong> § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.<br />

Zeigen sich an dem Bauwerk Mängel, steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein Anspruch<br />

auf Mangelbeseitigung <strong>zu</strong>. Hat der Auftraggeber den vollen Werklohn noch<br />

nicht gezahlt, kann der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO zwischen Mangelbeseitigung<br />

und Nichterfüllung wählen. In letzterem Falle kann der Auftraggeber<br />

Schadensersatz statt der Mangelbeseitigung verlangen. Es stellt sich aber erneut<br />

das soeben geschilderte Problem: Er ist Insolvenzgläubiger, so dass sein Schadensersatzanspruch<br />

allenfalls im Rahmen einer Aufrechnung Nutzen entfalten kann.<br />

Wird das Insolvenzverfahren <strong>zu</strong> einem Zeitpunkt eröffnet, <strong>zu</strong> dem der Auftraggeber<br />

das fertiggestellte Werk bereits abgenommen und den gesamten Werklohn gezahlt<br />

hat, ist er im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche lediglich Insolvenzgläubiger.<br />

Die praktischen Chancen, diese Ansprüche <strong>zu</strong> realisieren, sind dementsprechend<br />

gering.<br />

Ein Sonderproblem stellt der Bauträgervertrag dar: Hier errichtet der Auftragnehmer<br />

das Bauwerk auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht. Anders als bei<br />

der Errichtung <strong>des</strong> Bauwerks auf einem Grundstück <strong>des</strong> Auftraggebers erhält der<br />

Auftraggeber hier also nicht sukzessive mit Baufortschritt Eigentum an dem jeweils<br />

errichteten Teilwerk. Der Auftraggeber hat lediglich einen Anspruch auf Übertragung<br />

<strong>des</strong> Grundstückseigentums nach kompletter Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks. Dieser<br />

schuldrechtliche Anspruch ist im Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Auftragnehmers in der<br />

Regel aber nicht realisierbar. Um den Auftraggeber vor dem Verlust etwaig er­<br />

brachter Teilzahlungen 153 <strong>zu</strong> schützen, darf der Auftragnehmer gem. § 3 MaBV<br />

Geldzahlungen daher nur dann entgegennehmen, wenn <strong>zu</strong>r Sicherung <strong>des</strong><br />

Anspruchs <strong>des</strong> Auftraggebers auf Übertragung <strong>des</strong> Grundstückseigentums eine<br />

Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Freistellung <strong>des</strong> Grundstücks<br />

von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleich­<br />

stehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist. § 106 InsO gewährleistet,<br />

dass der Insolvenzverwalter diesen Sicherungsmechanismus nicht <strong>zu</strong> Fall<br />

bringen kann. Diese Norm entzieht nämlich den durch die Vormerkung gesicherten<br />

152<br />

Freilich mit der Einschränkung <strong>des</strong> § 95 Abs. 1 S. 3 InsO.<br />

153<br />

Zur Frage, wie solche Teilzahlungen bei Bauträgerverträgen <strong>zu</strong> qualifizieren sind – als Abschlagsoder<br />

Vorauszahlungen –, s. oben Fn. 131.<br />

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