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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

(9) Falls Vorauszahlungen gesetzlich vorgesehen sind oder privatautonom<br />

vereinbart werden können: Wie wird verhindert, dass der Verbraucher die<br />

Vorauszahlung erbringt, ohne <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt die<br />

entsprechende Bauleistung <strong>zu</strong> erhalten?<br />

Orientierungshilfe: Ist die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit durch den<br />

Unternehmer gesetzlich vorgesehen, oder ist deren Vereinbarung üblich?<br />

Vorauszahlungen sind beim Bauen weder gesetzlich vorgesehen noch üblich.<br />

(10) An wen hat der Verbraucher den Werklohn <strong>zu</strong> bezahlen, wenn der<br />

Unternehmer seinerseits Subunternehmer <strong>zu</strong>r Erstellung <strong>des</strong> Bauwerkes<br />

beauftragt hat? Gibt es einen Direktanspruch <strong>des</strong> Subunternehmers gegen<br />

den Besteller? Falls ja, unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen? Wie ist in diesem<br />

Fall der Verbraucher vor doppelter Inanspruchnahme geschützt?<br />

Nein, wobei er aber als Grundeigentümer der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt<br />

ist, dann nämlich, wenn ein Subunternehmer auf dem Baugrundstück ein Bauhandwerkerpfandrecht<br />

eintragen lässt, das der Grundeigentümer/Bauherr nur<br />

dadurch ab<strong>zu</strong>lösen vermag, dass er den Subunternehmer bezahlt oder ausreichende<br />

Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB). In den Fällen, in denen er den<br />

Hauptunternehmer schon bezahlt hat und ein Rückgriff auf den Hauptunternehmer<br />

scheitert (insbes. bei Konkurs), entsteht für ihn die erwähnte Gefahr der<br />

Doppelzahlung. Um den Bauherrn einigermaßen vor dieser Gefahr <strong>zu</strong> schützen,<br />

muss der Architekt/Bauleiter während der Werkerstellung ein „offenes Ohr“ für<br />

entsprechende Klagen der Subunternehmer haben und im Falle von sich<br />

abzeichnenden Zahlungsausständen entsprechend reagieren.<br />

(11) Gibt es für den Unternehmer die Möglichkeit, in einem summarischen Verfahren<br />

besonders schnell einen Zahlungstitel <strong>zu</strong> erwirken, der vorläufig<br />

vollstreckbar ist? Wie werden die Interessen <strong>des</strong> Verbrauchers in diesem<br />

Verfahren geschützt?<br />

Nein. Der Unternehmer ist – abgesehen vom Bauhandwerkerpfandrecht, auf das er<br />

nicht im Voraus verzichten kann (Art. 837 Abs. 2 ZGB) – vollstreckungsrechtlich<br />

nicht privilegiert.<br />

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